EQS-CMS: CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 9 BörseG 2018

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20.05.2025 / 19:50 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: CPI Europe AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG 
CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 9 BörseG 2018 
2025-05-20 / 19:49 CET/CEST 
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Wien, 20. Mai 2025 
 
Bekanntmachung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018 
 
CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen 
Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 9 BörseG 2018 
 
ISIN: AT0000A21KS2 
 
In der 32. ordentlichen Hauptversammlung der CPI Europe AG am 20. Mai 2025 wurden zu Punkt 7. der Tagesordnung 
(Beschlussfassung über Ermächtigungen des Vorstands zum Rückerwerb und der Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft 
auch auf andere Art als über die Börse oder öffentliches Angebot, auch verbunden mit der Ermächtigung des Vorstands zum 
Ausschluss des allgemeinen Andienungs- und Kaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des Bezugsrechts) samt Ermächtigung zur 
Aktieneinziehung) folgende Beschlüsse gefasst: 
 
"1. Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb 
eigener Aktien im nicht ausgenutzten Umfang wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1 Z 8 
sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft sowohl 
über die Börse oder öffentliches Angebot als auch auf andere Art, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen 
Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz 
oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, 
durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die wiederholte 
Ausnutzung der Ermächtigung ist zulässig. Die Ermächtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuüben, dass der mit dem 
von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu 
keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals übersteigen darf. Der Gegenwert je Stückaktie darf die Untergrenze in Höhe von 
EUR 1,00 nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als 15% 
über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der 
Gesellschaft der vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse vor der Vereinbarung des jeweiligen Erwerbs liegen. 
Im Falle eines öffentlichen Angebots ist der Stichtag für das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag, an dem die 
Absicht bekannt gemacht wird, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs 2 und 3 ÜbG). Erfolgt im Rahmen von 
Finanzierungsgeschäften (etwa Pensions- oder Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder Wertpapierdarlehensgeschäften 
eine Veräußerung und ein Rückerwerb von eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis zuzüglich 
einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den Rückerwerb. 
2. Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung 
eigener Aktien wird im nicht ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die Dauer von 5 
Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der 
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden 
und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die 
Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines 
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung 
durch Dritte ausgeübt werden. 
3. Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung 
eigener Aktien im nicht ausgenutzten Umfang wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, ohne weitere 
Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird 
ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen." 
 
 
Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte: 
Simone Korbelius 
Investor Relations and Corporate Communications 
T +43 (0)1 88 090 2291 
M +43 (0)699 1685 7291 
communications@cpi-europe.com 
investor.relations@cpi-europe.com 
 
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2025-05-20 CET/CEST 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  CPI Europe AG 
              Wienerbergstraße 9 
              1100 Wien 
              Österreich 
Internet:     http://cpi-europe.com/ 
 
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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2141956 2025-05-20 CET/CEST

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