EQS-CMS: AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

24.06.2025 / 17:26 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: AUSTRIACARD HOLDINGS AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG 
AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen 
2025-06-24 / 17:26 CET/CEST 
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Wien, am 24.06.2025 
 
  
 
AUSTRIACARD HOLDINGS AG: BESCHLUSS DER HAUPTVERSAMMLUNG VOM 24.06.2025 ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM RÜCKERWERB EIGENER 
AKTIEN GEMÄSS § 65 ABS 1 Z 4 UND 8 SOWIE ABS 1A UND 1B AKTG 
 
Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 24.06.2025 über die Ermächtigung zum Erwerb von eigenen 
Aktien gemäß § 119 Abs 9 BörseG und 4.1.3.14. des ATHEX Regelwerks 
 
In der am 24.06.2025 abgehaltenen Hauptversammlung der AUSTRIACARD HOLDINGS AG wurde zu Tagesordnungspunkt 9 der 
nachstehende Beschluss betreffend den Erwerb eigener Aktien gefasst: 
 
"a. Die durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 30.06.2023 zu Punkt 7 der Tagesordnung erteilten 
Ermächtigungen werden im bisher nicht genutzten Ausmaß widerrufen. 
 
b. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem heutigen 
Tag ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. 
 
Der beim Rückerwerb je Aktie zu leistende Gegenwert darf die Untergrenze von EUR 1,00 (entspricht dem rechnerischen 
Anteil am Grundkapital pro Aktie) nicht unterschreiten und nicht mehr als 20% über dem nach Handelsvolumina gewichteten 
durchschnittlichen Börsenkurs der letzten 20 Börsetage vor dem jeweiligen Erwerb betragen. Der Vorstand ist zur 
Festsetzung der Rückerwerbbedingungen ermächtigt. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs 
ausgeschlossen. 
 
Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien 
einmal oder auch mehrfach im Ausmaß von insgesamt bis zu 10% des Grundkapitals ausüben, sofern der mit den von der 
Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem 
Zeitpunkt 10% des Grundkapitals übersteigt. Die wiederholte Ausübung dieser Ermächtigung ist zulässig. Diese 
Ermächtigung kann in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a 
Z 7 UGB) oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats, auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch unter Ausschluss des 
quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter 
Bezugsrechtsausschluss). 
 
c. Der Vorstand wird weiters ermächtigt die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss wieder 
über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. 
 
d. Weiters wird der Vorstand für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, gemäß 
§ 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch eine andere gesetzlich 
zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu wählen und über einen allfälligen 
Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen 
festzusetzen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Veräußerung eigener Aktien auf 
andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu den folgenden 
Zwecken: (i) Übertragung von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
oder ihrer Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu Vergütungszwecken, und (ii) Gegenleistung beim (auch mittelbaren) 
Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und 
Ausland. 
 
e. Zudem wird der Vorstand ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur Gänze oder teilweise ohne 
weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Die Einziehung führt zur 
Kapitalherabsetzung um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals. 
 
f. Diese Ermächtigungen (Punkte b. bis e.) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
ausgenutzt werden." 
 
  
 
ÜBER AUSTRIACARD HOLDINGS AG 
 
AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen 
Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und 
Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den 
Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres 
Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.400 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Athener Börse unter dem 
Symbol (ACAG) notiert. 
 
  
 
Aussender:  AUSTRIACARD HOLDINGS AG 
 
Lamezanstraße 4-8 
 
1230 Wien 
 
Österreich 
 
Kontaktperson: Markus Kirchmayr, GROUP CFO 
 
Tel.:                             +43 1 61065 - 352 
 
E-Mail:                         investors@austriacard.com 
 
Webseite:  www.austriacard.com 
 
ISIN(s):   AT0000A325L0 
 
Börse(n):  Wiener Börse (Prime Market) 
 
Athener Börse (Main Market) 
 
  
 
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2025-06-24 CET/CEST 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  AUSTRIACARD HOLDINGS AG 
              Lamezanstraße 4-8 
              1230 Wien 
              Österreich 
Internet:     https://www.austriacard.com/ 
  
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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