PTA-News: IMPERA SE: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
06.11.2025 / 15:30 Uhr
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
IMPERA SE: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Köln (pta000/06.11.2025/15:30 UTC+1)
IMPERA SE, Frankfurt am Main
Wertpapierkennnummer (WKN): A2P4HK International Security Identification Number (ISIN): DE000A2P4HK1
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur
außerordentlichen Hauptversammlung der IMPERA SE
am Mittwoch, den 17. Dezember 2025, um 18:00 Uhr (MEZ),
in den Geschäftsräumen der Notare Dr. Kai Bischoff und Dr. Andreas Bürger, GÜRZENICHQUARTIER, Martinstraße 3, 50667 Köln.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen
1. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2024
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Geschäftsführenden Direktoren Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2024
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglied des Verwaltungsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
3. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die dhpg Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berufsausübungsgesellschaft, Erna-Scheffler-Straße 3, 51103 Köln, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und einen möglichen Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2025 zu bestellen.
II. Weitere Erläuterungen
Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Aktiengesetzes (AktG), finden auf die IMPERA SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich nicht aus spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung oder des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) etwas anderes ergibt.
Aus Transparenzgründen und als Service für die Aktionäre der Gesellschaft werden nachfolgend nicht nur die gesetzlichen zwingenden Angaben, sondern auch weitergehende Informationen in Anlehnung an die Anforderungen für börsennotierte Gesellschaften gegeben.
1. Anlass der außerordentlichen Hauptversammlung
Im Nachgang zur ordentlichen Hauptversammlung der IMPERA SE vom 18. Juni 2025 ist gegen deren Beschlüsse wegen eines Formfehlers eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben worden. Die Klage richtete sich gegen die Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2024 (Tagesordnungspunkt 2), über die Entlastung des Mitglieds des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2024 (Tagesordnungspunkt 3) sowie über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 (Tagesordnungspunkt 4).
Die Klage war bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 5. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 3-05 O 190/ 25 anhängig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Anerkenntnisurteil vom 12. September 2025 die vorgenannten Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der IMPERA SE vom 18. Juni 2025 für nichtig erklärt.
Vor diesem Hintergrund soll die hiermit einberufene außerordentliche Hauptversammlung erneut über die entsprechenden Beschlussgegenstände beschließen.
2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der IMPERA SE beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 399.000,00 und ist in 399.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede ausgegebene Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt mithin 399.000 Aktien und ebenso viele Stimmrechte.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß -- 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind -, mithin bis zum 10. Dezember 2025, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin auf den 26. November 2025, 00:00 Uhr (MEZ) ("Nachweisstichtag"), nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform (-- 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bezogene Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen. Der Nachweis muss der Gesellschaft bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind -, mithin bis zum 10. Dezember 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen.
Anmeldungen und Nachweise über den Anteilsbesitz sind bei der Gesellschaft per Post oder E-Mail unter folgender Anschrift bzw. E-Mail-Adresse einzureichen:
IMPERA SE
Am Justizzentrum 5
50939 Köln
Deutschland
E-Mail: info@impera.info Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Wir erläutern die Bedeutung des Nachweisstichtags im Sinne von -- 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz dahingehend, dass nur diejenigen Personen, die am Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am 26. November 2025, 00:00 Uhr (MEZ), Aktionäre sind und die weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, insbesondere den Nachweis ihres Anteilsbesitzes wie zuvor beschrieben erbracht haben, berechtigt sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. -- 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG, BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023) dergestalt neu gefasst, dass sich der Bestandsnachweis nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss. Eine materielle Änderung ist damit allerdings nicht verbunden, da der Geschäftsschluss des 22. Tages mit dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung identisch ist (RegBegr. BT-Drs. 20/8292, 110). Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist somit nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er/sie lässt sich durch den Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
4. Stimmrechtsvertretung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht sowie ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (-- 126b BGB). Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können auch durch ein Vollmachtsformular erfolgen, welches den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung auf Verlangen zugesandt wird.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die nachfolgend genannten Kontaktdaten der Gesellschaft per Briefversand oder E-Mail übermittelt werden:
IMPERA SE
Am Justizzentrum 5
50939 Köln
Deutschland
E-Mail: info@impera.info Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft bedürfen ebenfalls der Textform; die obigen Ausführungen zum Vollmachtsformular gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen ihnen Weisungen erteilt wurden. Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter muss der Gesellschaft entweder im unterschriebenen Original unter der oben angegebenen Postadresse oder als eingescanntes Dokument per E-Mail unter der oben angegebenen E-Mail-Adresse bis spätestens zum 16. Dezember 2025 um 24:00 Uhr (MEZ) zugegangen sein.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
5. Verlangen auf Tagesordnungsergänzung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Verordnung) und -- 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), -- 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Entsprechende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich an die Geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis zum 22. November 2025 (24:00 Uhr) (MEZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an:
IMPERA SE
Am Justizzentrum 5
50939 Köln
Deutschland
E-Mail: info@impera.info
6. Gegenanträge und Wahlvorschläge Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Anträge und Wahlvorschläge sind zu richten an:
IMPERA SE
Am Justizzentrum 5
50939 Köln
Deutschland
E-Mail: info@impera.info Es werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründungen und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse der IMPERA SE (www.impera.info) im Bereich Investor Relations veröffentlicht. Hierbei werden nach -- 126 Abs. 1 AktG alle spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, also bis zum 2. Dezember 2025 (24:00 Uhr) (MEZ), eingehenden Anträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
7. Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß -- 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die oben genannte Adresse der Gesellschaft zu richten. Die Übersendung der Fragen ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht der Aktionäre bleibt hiervon unberührt.
8. Datenschutzrechtliche Informationen
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen informiert die Gesellschaft ihre Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung und ihre diesbezüglichen Rechte.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z. B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Die Gesellschaft beauftragt zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externe Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten die personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen des in der Hauptversammlung auszulegenden Teilnehmerverzeichnisses den Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Fall gerichtlicher oder außergerichtlicher Verfahren aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Aktionäre haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogene Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. Aktionäre haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
IMPERA SE
Am Justizzentrum 5
50939 Köln
Deutschland
E-Mail: info@impera.info Köln, im November 2025
IMPERA SE
Die Geschäftsführenden Direktoren
(Ende)
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Aussender: IMPERA SE
Am Justizzentrum 5
50939 Köln
Deutschland
Ansprechpartner: IMPERA SE
E-Mail: info@impera.info
Website: www.impera.info
ISIN(s): DE000A2P4HK1 (Aktie)
Börse(n): Freiverkehr in Düsseldorf [ source: https://www.pressetext.com/news/1762439400402 ]
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November 06, 2025 09:30 ET (14:30 GMT)
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