EQS-CMS: SAF-HOLLAND SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
20.11.2025 / 10:24 Uhr
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: SAF-HOLLAND SE / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
SAF-HOLLAND SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
2025-11-20 / 10:24 CET/CEST
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052
Der Vorstand der SAF-HOLLAND SE (die "Gesellschaft") hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein
Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu 40 Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen ("Aktienrückkaufprogramm
2025").
Das Aktienrückkaufprogramm 2025 folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2021, wonach
eigene Aktien der Gesellschaft zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre
zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck, insbesondere aber auch zum Zwecke der Einziehung, erworben werden können.
Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025 können im Zeitraum vom 21. November 2025 bis zum 9. Juni 2026, und
vorbehaltlich der Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch die ordentliche
Hauptversammlung 2026, bis zum 31. Dezember 2026 insgesamt bis zu 2.269.715 eigene Aktien der Gesellschaft (dies
entspricht bis zu 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von
maximal 40 Mio. Euro zurückgekauft werden.
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.
Die Aktien der Gesellschaft werden ausschließlich über die Börse zurückgekauft. Der Aktienrückkauf kann an allen
Handelsplätzen erfolgen, an denen die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, insbesondere also im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse.
Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2021 darf bei einem Erwerb der Aktien
über die Börse der gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der
Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung
zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms 2025 dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Aktien nicht zu
einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein)
über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Ferner
dürfen nach Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 je Handelstag nicht mehr als 25 % des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden.
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das während des
genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der Gesellschaft entsprechend
Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft
trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das
Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß
Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2025 enthaltenen Vorgaben
einzuhalten.
Das Aktienrückkaufprogramm 2025 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch
wiederaufgenommen werden.
Die erworbenen Aktien der Gesellschaft können zu jedem der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten
Zwecke verwendet werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2025 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen
des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter https://corporate.safholland.com/de/investor-relations/aktie/
aktienrueckkauf veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Bessenbach, den 20. November 2025
SAF-HOLLAND SE
Der Vorstand
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2025-11-20 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten
und Pressemitteilungen.
Originalinhalt anzeigen: EQS News
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: SAF-HOLLAND SE
Hauptstraße 26
63856 Bessenbach
Deutschland
Internet: www.safholland.com
Ende der Mitteilung EQS News-Service
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November 20, 2025 04:24 ET (09:24 GMT)
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20.11.2025 @ 13:02:40
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