PTA-News: Tensor AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

05.12.2025 / 15:46 Uhr

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Tensor AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Genderkingen (pta000/05.12.2025/15:45 UTC+1)

Die Aktionäre unserer Gesellschaft sind hiermit zu der am Donnerstag, den 15.1.2026 um 14:00 Uhr Ortszeit in den Räumlichkeiten der Notarkanzlei der

Franck Satzl Notare Promenadeplatz 9 80333 München Deutschland

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2025 eingeladen.

A. Tagesordnung

TOP 1:        Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2024 
TOP 2:        Bericht des Vorstands 
TOP 3:        Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 
TOP 4:        Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
TOP 5:        Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
TOP 6:        Wahl des Abschlussprüfers 
TOP 7:        Neufassung der Satzung mit Kapitalmaßnahmen 
TOP 8:        Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
TOP 9:        Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
TOP 10:       Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 

Details zu den einzelnen Tagesordnungspunkten (TOPs):

              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2024 
 
              Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss 2024 mit Beschluss vom 26.11.2025 bereits festgestellt. 
TOP 1: 
              Der Jahresabschluss 2024 liegt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Flugplatz 
              Donauwörth-Genderkingen, Forstmahd 3, Hangar 2, 86682 Genderkingen, Deutschland, zur Einsicht der 
              Aktionäre aus und wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift erteilt. 
 
TOP 2:        Bericht des Vorstands 
              Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
TOP 3: 
 
              "Dem Mitglied des Vorstands Herrn Hubertus Albert Karl Edler von Janecek wird für das Geschäftsjahr 2024 
              Entlastung erteilt." 
 
              Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats einzeln Entlastung zu erteilen. 
              Nämlich: 
 
              "a) Dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Andreas Pirklbauer wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung 
TOP 4:        erteilt. 
 
              b) Dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn David Mark wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt. 
 
              c) Dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Rainer Horn wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt." 
 
              Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
              Mit Beschluss vom 14.12.2023 hat das Amtsgericht Augsburg Herrn David Mark und Herrn Rainer Horn zu 
              Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Herr David Mark hat mit Erklärung vom 30.11.2025 sein Amt mit 
              Wirkung zum 31.12.2025 niedergelegt. Die Bestellung von Herrn Rainer Horn endet gemäß -- 104 Abs. 6 AktG 
              in Verbindung mit dem nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens durch die Gesellschaft am 2.12.2024 
              ergangenen Beschluss des Landgerichts München I vom 30.12.2024 mit der Beendigung der Hauptversammlung am 
              15.1.2026. Auch die Amtszeit von Herrn Andreas Pirklbauer endet gemäß -- 102 Abs. 1 AktG und -- 9 Abs. 1 
              der Satzung in Verbindung mit demselben Beschluss zu diesem Zeitpunkt. 
 
              Für sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sind daher Neuwahlen erforderlich. 
 
              Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
              zusammen, ---- 95 S. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, -- 8 Abs. 1 der Satzung. 
 
              Der amtierende Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen zu Mitgliedern des 
              Aufsichtsrats zu wählen: 
TOP 5: 
              "Die Hauptversammlung wählt 
 
              a) Herrn Andreas Pirklbauer, Investor im Bereich Technologie und Luftfahrt, wohnhaft in Ried in der 
              Riedmark, Österreich; 
 
              b) Herrn Fred Duswald, Unternehmer mit Schwerpunkt im Bereich Unternehmensbeteiligungen und M&A Beratung, 
              Partner bei Oaklins TJP Corporate Finance GmbH, wohnhaft in Kitzbühel, Österreich; und 
 
              c) Herrn Rainer Horn, Unternehmensberater und Geschäftsführer der SpaceTec Capital GmbH, wohnhaft in 
              München, Deutschland; 
 
              zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung für die Zeit bis zur Beendigung 
              der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
              beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet, -- 102 AktG. Die 
              bisherige Amtszeit desselben Mitglieds des Aufsichtsrats endet mit Annahme seiner Wahl, ---- 101 Abs. 1, 
              104 Abs. 6 AktG." 
 
              Wahl des Abschlussprüfers 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
TOP 6: 
 
              "Die LTM Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, wird zum 
              Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 gewählt." 
 
              Neufassung der Satzung mit Kapitalmaßnahmen 
 
              Gemäß dem konsensualen Restrukturierungsplan, der am 7.10.2025 beschlossen wurde, wurde das Grundkapital 
              der Gesellschaft von EUR 3.292.922,00 auf EUR 0,00 herabgesetzt und zugleich auf EUR 100.000,00 erhöht. 
 
              Da die Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie in den vergangenen Monaten die bestehenden 
              strategischen Partnerschaften mit internationalen Geschäftspartnern in China weiter vertieft und 
              ausgebaut hat, um gemeinsam mit ihrem Produkt in industriellem Maßstab einen der weltweit größten Märkte 
              zu erschließen, sehen Vorstand und Aufsichtsrat das Erfordernis, neues genehmigtes und bedingtes Kapital 
              für Wandelschuldverschreibungen und ein Aktienoptionsprogramm für Arbeitnehmer und Mitglieder der 
              Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu schaffen, da das bislang 
              bestehende genehmigte und bedingte Kapital durch die Kapitalherabsetzung auf EUR 0,00 erloschen ist. 
 
              Zugleich soll dem Erfordernis einer Modernisierung der Satzung Rechnung getragen werden. Auf folgende 
              wesentliche Änderungen der in der Anlage 1 beigefügten Satzung wird besonders hingewiesen: 
 
              (1) Änderung der Firma in "Tensor Aero AG" 
 
              (2) Sitzverlegung nach Gauting 
TOP 7: 
              (3) Genehmigtes Kapital von EUR 50.000,00 mit dem Recht des Bezugsrechtsausschlusses in bestimmten Fällen 
 
              (4) Bedingtes Kapital von insgesamt EUR 60.000,00, hiervon EUR 45.000,00 für Wandelschuldverschreibungen 
              und EUR 15.000,00 für ein Aktienoptionsprogramm für Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der 
              Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens 
 
              (5) Einberufung von Hauptversammlungen auch per E-Mail 
 
              (6) Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung gemäß -- 118a AktG 
 
              (7) Freiwillige Abschlussprüfung 
 
              Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Neufassung der Satzung wie folgt zu 
              beschließen: 
 
              "Die bisherige Satzung wird durch die diesem Beschluss als Anlage 1 beigefügte neue Satzung ersetzt." 
 
              Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
TOP 8:        "Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.12.2030 einmalig oder 
              mehrmalig gegen Barleistung auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 
              höchstens 15 Jahren auszugeben, wobei der Wandlungspreis mindestens EUR 1,00 je Aktie beträgt, und den 
              Inhabern dieser Wandelschuldverschreibungen Umtausch- oder Bezugsrechte auf bis zu insgesamt 45.000 auf 
              den Namen lautende nennbetragslose Stammaktien mit Stimmrecht (Stückaktien) aus dem Bedingten Kapital 
              2026 I nach Maßgabe der diesem Beschluss als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Anleihebedingungen 2026 zu 
              gewähren." 
 
              Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
TOP 9: 
              "Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.12.2030 einmalig oder 
              mehrmalig Bezugsrechte auf bis zu 15.000 auf den Namen lautende nennbetragslose Stammaktien mit 
              Stimmrecht (Stückaktien) aus dem Bedingten Kapital 2026 II (Aktienoptionen) nach Maßgabe der diesem 
              Beschluss als Anlage 3 beigefügten Allgemeinen Aktienoptionsbedingungen 2026 auszugeben." 
 
              Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
              "Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit 
              als Mitglied des Aufsichtsrats entstandenen baren Auslagen sowie der auf ihre Vergütung und Auslagen 
              entfallenden Umsatzsteuer eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. Darüber hinaus erhält 
              der Vorsitzende des Aufsichtsrats einen jährlichen zusätzlichen Betrag von EUR 15.000,00, und der 
              stellvertretende Vorsitzende einen jährlichen zusätzlichen Betrag von EUR 5.000,00. 
TOP 10: 
              Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres 
              angehören, erhalten für jeden begonnenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der jeweiligen 
              Vergütung. Dies gilt entsprechend für die zusätzliche Vergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie 
              seines Stellvertreters. 
 
              Mitglieder des Aufsichtsrats können ferner zu Mitgliedern von Organen von Unternehmen, die mit der 
              Gesellschaft im Sinne des -- 15 AktG verbunden sind, oder von Joint Ventures der Gesellschaft oder ihrer 
              verbundenen Unternehmen bestellt werden und für diese Tätigkeiten eine gesonderte Vergütung erhalten. Die 
              Zuständigkeiten anderer Organe der Gesellschaft sowie verbundener Unternehmen und Joint Ventures bleiben 
              unberührt." 

B. Weitere Angaben und Hinweise

              Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn 
1.            sie im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich gemäß -- 10 Abs. 4 der Satzung bis zum 
              8.1.2026 zur Versammlung angemeldet haben. 
              Wie bereits für die Hauptversammlung 2024 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, 
              Aktionären und Mitgliedern von Organen der Gesellschaft das Wahlrecht zwischen physischer und 
              Online-Teilnahme einzuräumen. 
 
              Das bedeutet für die diesjährige Hauptversammlung insbesondere Folgendes: 
 
2.            -- Ort der Hauptversammlung im Sinne des -- 121 Abs. 3 AktG ist die Notarkanzlei der Franck Satzl Notare, 
              Promenadeplatz 9, 80333 München, Deutschland. 
 
              -- Für Aktionäre und Mitglieder von Organen der Gesellschaft, die nicht physisch am Ort der 
              Hauptversammlung anwesend sind, wird die Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton über den 
              Online-Dienst der Gesellschaft (z.B. Microsoft Teams oder Zoom) übertragen. Die Zugangsdaten werden den 
              Aktionären zusammen mit dem Begleitschreiben zu dieser Einladung mitgeteilt. 
 
              Aktionäre können gemäß -- 10 Abs. 6 der Satzung ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
              Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
3.            gegenüber der Gesellschaft ist in Textform (-- 126b BGB) unter der oben genannten Adresse zu erteilen. 
              Die Bevollmächtigten haben sich rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. 
              -- 135 AktG bleibt unberührt. 
              Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
              samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß ---- 126 Abs. 1, 127 AktG sind bis zum 31.12.2025 
              ausschließlich zu richten an: Tensor AG, Flugplatz Donauwörth-Genderkingen, Forstmahd 3, Hangar 2, 86633 
              Genderkingen, Deutschland, ir@tensor.aero. Wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
              des Grundkapitals (entspricht 5.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
4.            gemäß -- 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass neue Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, muss das 
              Verlangen samt Begründung oder Beschlussvorlage der Gesellschaft bis zum 21.12.2025 unter der 
              vorgenannten Adresse zugehen. Alle eingegangenen Anträge (einschließlich Gegenanträge) oder 
              Wahlvorschläge von Aktionären werden den anderen Aktionären nach den gesetzlichen Bestimmungen 
              unverzüglich im Internet unter www.tensor.aero zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder später 
              zugegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. 
              In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter gemäß -- 131 AktG vom Vorstand 
              Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
              der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
              geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
              Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
              Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache oder Generaldebatte zu stellen. 
5. 
              Unter bestimmten, in -- 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
              verweigern, etwa, weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet 
              ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen 
              (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Gemäß -- 11 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende 
              der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen begrenzen. 
 
              Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 
              vom 27.4.2016 ("Datenschutz-Grundverordnung" nachfolgend "DSGVO") personenbezogene Daten: Kontaktdaten 
              (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse sowie ggf. den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten 
              Aktionärsvertreters), persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum), Informationen über die Aktien (z.B. 
              Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. Nummer der Eintrittskarte 
              zur Hauptversammlung) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und 
              Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ebenso wird 
              mit den Daten von Gästen verfahren. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand, 
              namentlich Hubertus Albert Karl Edler von Janecek. Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher 
              lauten: 
 
              Tensor AG 
              Vorstand 
              Flugplatz Donauwörth - Genderkingen 
              Forstmahd 3 - Hangar 2 
              86682 Genderkingen 
              Deutschland 
 
              Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes 
              durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der 
6.            Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft der Verantwortliche. 
              Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden zum Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung, zur 
              Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses und der Stimmrechtsbögen, zur Erstellung der Niederschrift über 
              den Verlauf der Hauptversammlung sowie der Erfüllung aktiengesetzlicher Pflichten der Gesellschaft nach 
              Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 
              lit. c) DSGVO. Personenbezogene Daten werden durch die Gesellschaft grundsätzlich nicht an Dritte 
              weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten Dritte, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
              beauftragt werden, von der Gesellschaft solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der 
              beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 
              Gesellschaft. Bei solchen Dritten handelt es sich z.B. um Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder 
              Wirtschaftsprüfer. 
 
              Die Gesellschaft speichert - vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender gesetzlicher 
              Vorschriften - die personenbezogenen Daten aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für 
              den Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand. Im 
              Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen Daten kommen, wenn die weitere 
              Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in 
              Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an 
              Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von 
              Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen zu den ---- 122 Abs. 2, 126 
              Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG verwiesen. 
 
              Den Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen stehen die Rechte nach Kapitel III der DSGVO zu, 
              namentlich ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO, das Recht, nach Maßgabe des Art. 16 DSGVO die 
              unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder nach Maßgabe des 
              Art. 17 DSGVO die unverzügliche Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen, nach Maßgabe des Art. 
              18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen und das Recht, nach 
              Maßgabe des Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen 
              entsprechenden Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu 
              übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit). 
 
              Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend 
              machen: 
 
7. 
              Tensor AG 
              Vorstand 
              Flugplatz Donauwörth - Genderkingen 
              Forstmahd 3 - Hangar 2 
              86682 Genderkingen 
              Deutschland 
 
              Zudem steht den Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht, 
              insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des 
              Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes, in dem der mutmaßliche Verstoß 
              begangen wurde, zu. 

Genderkingen, im Dezember 2025

Tensor AG Der Vorstand

Anlage 1

SATZUNG der Tensor Aero AG

-- 1          Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
1.            Die Firma der Gesellschaft lautet: 
              Tensor Aero AG 
2.            Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Gauting. 
3.            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
-- 2          Gegenstand des Unternehmens 
              Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Gyrokoptern, auch 
1.            Tragschrauber genannt, sowie deren Komponenten und aller hierfür benötigten Anlagen, Maschinen und 
              Werkzeuge sowie die Ausbildung von Piloten und technischem Personal. 
              Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Geschäfte vorzunehmen, die dem 
              Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar dienen oder ihn fördern. Sie kann insbesondere im 
2.            In- und Ausland Tochtergesellschaften - unabhängig von deren Rechtsform - und Zweigniederlassungen 
              gründen sowie andere Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand gründen, erwerben und 
              veräußern oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. 
-- 3          Bekanntmachungen 
              Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit nicht zwingende 
              gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 
-- 4           Grundkapital 
1.            Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend). Es ist 
              eingeteilt in 100.000 Stückaktien. 
2.            Die Aktien lauten auf den Namen. Sie sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar (vinkulierte 
              Namensaktien). Die Zustimmung erteilt der Vorstand. 
3.            Das Recht eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. 
              Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
              31.12.2030 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 50.000,00 durch Ausgabe von bis zu 50.000 auf 
              den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). 
 
              Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
              _ soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
4.            _ wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
              Unternehmen oder Unternehmensteilen ausgegeben werden; 
 
              _ wenn die Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; oder 
 
              _ wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 20 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
              Ausgabebetrag der neuen Aktien den Aktienkurs nicht wesentlich unterschreitet, -- 186 Abs. 3 S. 4 AktG; 
              beim Gebrauch dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach -- 186 Abs. 3 S. 4 AktG ist der 
              Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach -- 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu 
              berücksichtigen. 
 
              Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 60.000,00 durch Ausgabe von bis zu 60.000 auf den 
              Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
              in Höhe von bis zu EUR 45.000,00 ausschließlich zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund 
              von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15.1.2026 bis zum 
              31.12.2030 von der Gesellschaft ausgegeben werden (Bedingtes Kapital 2026 I) und in Höhe von bis zu EUR 
5.            15.000,00 ausschließlich zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der 
              Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens, die gemäß der Ermächtigung der 
              Hauptversammlung vom 15.1.2026 bis zum 31.12.2030 von der Gesellschaft ausgegeben werden (Bedingtes 
              Kapital 2026 II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von einem Umtausch- 
              oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien einräumt 
              (Bezugsaktien). 
6.            Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. 
              Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausgabe von Aktien aus dem 
7.            genehmigten Kapital gemäß vorstehendem Abs. 4 oder der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien gemäß 
              vorstehendem Abs. 5 anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der 
              Satzung vorzunehmen, die nur deren Fassung betreffen. 
-- 5           Vorstand 
1.            Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 
              Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
2.            Kaufmanns, nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand, des jeweiligen 
              Dienstvertrags sowie unter Beachtung der Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats zu führen. 
              Die Gesellschaft wird durch die Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich oder ein Mitglied des Vorstands 
3.            zusammen mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Mitglied des Vorstands vorhanden, so 
              vertritt es die Gesellschaft alleine. 
              Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und/oder 
4.            Befreiung von dem Verbot der Mehrfachvertretung des -- 181 Alt. 2 BGB erteilen. -- 112 AktG bleibt jedoch 
              unberührt. 
5.            Vorstehende Regelungen gelten im Falle der Liquidation auch für die Liquidatoren. 
-- 6           Aufsichtsrat 
1.            Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 
              Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die 
              über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
2.            Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl oder Bestellung eines 
              Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats erfolgt für den 
              verbleibenden Teil der Amtszeit dieses Mitglieds. 
              Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand 
3.            niederlegen, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter gleichzeitiger schriftlicher 
              Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. 
              Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der 
4.            Vorsitzende des Aufsichtsrats und, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter ist ermächtigt, im 
              Namen des Aufsichtsrats erforderliche Willenserklärungen abzugeben. 
              Der Aufsichtsrat bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Vorstands, bestellt sie, schließt deren 
5.            Dienstverträge ab und widerruft gegebenenfalls deren Bestellung. Der Aufsichtsrat kann bei mehreren 
              Mitgliedern des Vorstands einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands 
              ernennen. 
              Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der festgelegt wird, bei welchen 
              Maßnahmen und Geschäften - einschließlich solcher, die in Unternehmen, die mit der Gesellschaft im Sinne 
6.            des -- 15 AktG verbunden sind, oder in Joint Ventures der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen 
              vorgenommen werden - der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen hat und wie die Aufgaben 
              und Geschäftsbereiche innerhalb des Vorstands verteilt werden. Ferner gibt er sich selbst eine 
              Geschäftsordnung. 
              Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung beschlossen. Die Mitglieder 
              des Aufsichtsrats erhalten ferner Erstattung ihrer im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Mitglied des 
7.            Aufsichtsrats entstandenen baren Auslagen sowie der auf ihre Vergütung und Auslagen entfallenden 
              Umsatzsteuer. Die Gesellschaft trägt die Kosten einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D& 
              O-Versicherung) für die Mitglieder des Aufsichtsrats. 
-- 7          Hauptversammlung 
              Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort im Umkreis von 100 km 
              statt, der in der Einberufung genannt wird. Der Vorstand ist für den Zeitraum bis zum 31.12.2030 
1.            ermächtigt, zu bestimmen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß -- 118a AktG 
              ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten 
              wird. 
              Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne physische 
              Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
2.            einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können 
              (Online-Teilnahme). Die vom Vorstand bestimmten Einzelheiten zum Verfahren werden mit der Einberufung 
              bekannt gemacht. 
              Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann Mitgliedern des Aufsichtsrats ausnahmsweise die Teilnahme an 
3.            der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestatten, wenn die physische Anwesenheit am 
              Ort der Hauptversammlung für das betreffende Mitglied mit einer unangemessen langen Reisedauer, sonstigen 
              Reiseerschwernissen oder gesundheitlichen Risiken verbunden wäre. 
              Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den 
4.            Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung kann im Wege elektronischer Kommunikation, insbesondere per 
              E-Mail, erfolgen. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen 
              (Einberufungsfrist). Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. 
              Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn 
              sie im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich vor der Versammlung angemeldet haben. 
5.            Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 
              sechs Tage vor der Versammlung zugehen (Anmeldefrist). Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die 
              Mindestfrist des vorstehenden Abs. 4 verlängert sich um die Anmeldefrist. Die Anmeldung bedarf der 
              Textform (-- 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
              Jede Stammaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
              ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
              gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (-- 126b BGB). In der Einberufung zur Hauptversammlung 
6.            können Erleichterungen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der 
              Bevollmächtigung zugelassen werden. Soweit gesetzlich zulässig, können auch Einzelheiten zur Erteilung 
              und zum Widerruf der Vollmacht, einschließlich der Art und Weise der Übermittlung des Nachweises der 
              Bevollmächtigung an die Gesellschaft, festgesetzt werden. -- 135 AktG bleibt unberührt. 
              Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter oder ein 
              sonstiges vom Aufsichtsrat bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat kann auch beschließen, 
7.            die Versammlungsleitung einem Dritten, auch Nichtaktionär, zu übertragen. Für den Fall, dass keine dieser 
              Personen den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung unter Vorsitz des an 
              Lebensjahren ältesten anwesenden Aktionärs oder Aktionärsvertreters gewählt. 
              Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Hauptversammlung und bestimmt die Reihenfolge der 
              Verhandlungsgegenstände und der Wortbeiträge sowie Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen. Er ist 
              ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere zu 
8.            Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den 
              Hauptversammlungsverlauf, den einzelnen Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu 
              setzen sowie einen Zeitpunkt für den Beginn der Abstimmungen über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte 
              zu bestimmen. 
              Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften 
              entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Gesetz zur 
9.            Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt, 
              sofern nicht gesetzlich eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des bei 
              der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. 
-- 8          Jahresabschluss 
              Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss der Gesellschaft sowie 
              gegebenenfalls den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von 
              dem von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer zu prüfen. Nach Erhalt des Berichts des 
1.            Abschlussprüfers hat der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluss, den Bericht des Abschlussprüfers 
              sowie den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat 
              hat anschließend den Jahresabschluss, den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr und den Vorschlag 
              für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. 
              Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand 
2.            unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines 
              jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über die Entlastung 
              des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns. 
-- 9          Gewinnverteilung 
              Die Aktionäre können einstimmig eine von der nach ihren Anteilen vorgesehene Gewinn- oder Erlösverteilung 
              abweichende Regelung beschließen oder vereinbaren. 
-- 10         Salvatorische Klausel 
              Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, 
              bleibt die Rechtswirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Entsprechendes gilt für 
              Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die 
              dem von den Aktionären Gewollten am nächsten kommt. -- 139 BGB findet keine Anwendung. 

Anlage 2

Allgemeine Anleihebedingungen 2026

              Bezugsrecht der Aktionäre 
 
              Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
1.            Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
              Bezugsrecht auszunehmen sowie das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um 
              Inhabern von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten ein 
              Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
              Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflichten zustünde. 
 
              Wandlungsrechte, Wandlungspflichten 
 
              Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche Schuldverschreibungen 
              auszugeben, deren Inhabern nach Maßgabe der Anleihebedingungen während oder zum Ende des 
              Wandlungszeitraums das Recht eingeräumt wird, diese in Aktien der Gesellschaft umzutauschen 
2.            (Wandlungsrecht). 
 
              Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche Schuldverschreibungen 
              auszugeben, deren Inhaber nach Maßgabe der Anleihebedingungen während oder zum Ende des 
              Wandlungszeitraums verpflichtet sind, diese in Aktien der Gesellschaft umzutauschen (Wandlungspflicht). 
 
              Umtauschverhältnis, Wandlungspreis 
 
              Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags (oder des unter dem Nennbetrag 
              liegenden Ausgabebetrags) einer Teilschuldverschreibung durch den festzusetzenden Wandlungspreis für eine 
              Aktie der Gesellschaft. 
 
              Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
3.            eine Zuzahlung in bar festgelegt werden. Spitzenbeträge können zusammengelegt und/oder in bar 
              ausgeglichen werden. Der auf die bei Wandlung auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des 
              Grundkapitals darf den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
              Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungspreis variabel 
              sind und dass der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
              Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit der jeweiligen Teilschuldverschreibung festgesetzt 
              wird. 
 
              Laufzeit 
 
              Wandelschuldverschreibungen haben eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren. 
4. 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die konkrete Laufzeit der jeweiligen 
              Teilschuldverschreibung sowie etwaige Kündigungsrechte der Gesellschaft oder des Inhabers der 
              Teilschuldverschreibung festzulegen. 
 
              Bedienung durch eigene Aktien der Gesellschaft (Ersetzungsbefugnis) 
 
              Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft nach ihrem Ermessen den Gläubigern von 
              Teilschuldverschreibungen bei Endfälligkeit oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse ganz oder teilweise 
              eigene Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags gewährt. Sind solche 
              Gläubiger Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens, 
              entscheidet hierüber der Aufsichtsrat. 
5. 
 
              Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Gesellschaft nach ihrem Ermessen den Inhabern von 
              Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten zum festzulegenden Wandlungszeitpunkt oder bei Eintritt 
              bestimmter Ereignisse ganz oder teilweise eigene Aktien der Gesellschaft anstelle der Ausgabe neuer 
              Aktien aus dem bedingten Kapital gewährt. Sind solche Inhaber Mitglieder der Geschäftsführung der 
              Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat. 
 
              Festlegung der weiteren Anleihebedingungen 
 
              Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Anleihebedingungen zur Ausgabe 
              und Ausstattung der Schuldverschreibungen festzusetzen oder diese Bedingungen im Einvernehmen mit den 
              zuständigen Organen des verbundenen Unternehmens, das die Schuldverschreibungen ausgibt, festzulegen. 
6. 
 
              Zu den weiteren Anleihebedingungen gehören insbesondere Zinssatz, Nennbetrag und Stückelung, 
              Ausgabebetrag, Mindestausgabebetrag, Wandlungspreis, Umtauschverhältnis, Laufzeit und Wandlungszeitraum, 
              nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten, Regelungen zu 
              Barausgleichskomponenten oder Zuzahlungen sowie die Abwicklung technischer Modalitäten. 

Anlage 3

Allgemeine Aktienoptionsbedingungen 2026

              Kreis der Bezugsberechtigten, Aufteilung der Bezugsrechte 
 
              Von den insgesamt bis zu 15.000 Aktienoptionen gemäß dem Bedingten Kapital 2026 II dürfen bis zu 7.500 
              Aktienoptionen an Arbeitnehmer und bis zu 7.500 Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung der 
              Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. Der genaue Kreis der 
1.            Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen werden durch den 
              Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. 
 
              Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen in einem ungekündigten Dienst- 
              oder Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem verbundenen Unternehmen stehen. 
 
              Erfolgsziele 
 
              Für Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens gilt zusätzlich, 
              dass die Ausübung der Aktienoptionen von der Erreichung von mindestens einem der nachstehend definierten 
              Erfolgsziele der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen abhängig ist: 
 
              a. ein jährlicher Auftragseingang von durchschnittlich mindestens EUR 5 Mio., maßgeblich auf 
              konsolidierter Basis über die Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen ermittelt, jeweils ab dem 
              Ausgabetag; und/oder 
 
2. 
              b. ein jährliches Ziel von durchschnittlich mindestens EUR 1 Mio. an eingeworbenem Investitionskapital 
              oder einem entsprechenden Betrag aus Rahmen- oder Dienstleistungsverträgen, die die Gesellschaft mit 
              ihren verbundenen Unternehmen oder Kunden abgeschlossen hat, jeweils ab dem Ausgabetag. 
 
              Für jedes Einzelziel ist der Durchschnitt der in den relevanten Geschäftsjahren erzielten Werte 
              maßgeblich. Die Zielerreichung jedes Einzelziels wird in Prozent berechnet, wobei eine Überschreitung von 
              100 Prozent je Einzelziel ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Wartezeit stellt der Aufsichtsrat fest, in 
              welchem Umfang die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens 
              die Ziele erreicht haben. Die Ausübung der Aktienoptionen ist zulässig, sobald mindestens eines der 
              Einzelziele gemäß lit. a) oder lit. b) vollständig (100 Prozent) erreicht wurde. Eine Gewichtung der 
              Einzelziele findet nicht statt. 
 
              Erwerbszeiträume (Ausgabezeiträume), Ausgabetag, Aktienoptionsvereinbarung 
 
              Die Aktienoptionen können an die Berechtigten in mehreren Tranchen ausgegeben werden, und zwar jeweils 
              zum Beginn eines Kalenderquartals, jedoch frühestens mit Beginn des Kalenderquartals, das auf die 
              Eintragung des zur Bedienung von Aktienoptionen von der Hauptversammlung beschlossenen bedingten Kapitals 
              in das Handelsregister der Gesellschaft folgt. 
3. 
 
              Die Ausgabe der Aktienoptionen erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Vertrags zur Übernahme von 
              Aktienoptionen (Aktienoptionsvereinbarung) zwischen dem jeweiligen Berechtigten und der Gesellschaft. Die 
              Gesellschaft wird dem jeweiligen Berechtigten zu diesem Zweck eine Aktienoptionsvereinbarung vorlegen. 
              Ausgabetag ist der Tag, an dem die von der Gesellschaft unterzeichnete Aktienoptionsvereinbarung an den 
              Berechtigten ausgehändigt wird. 
 
              Ausübungspreis, Ausübungszeiträume, Wartezeit für die erstmalige Ausübung 
 
4.            Der bei der Ausübung der jeweiligen Aktienoption zu entrichtende Preis beträgt EUR 1,00. Jede 
              Aktienoption berechtigt zum Bezug einer Aktie gegen Zahlung des Ausübungspreises und hat eine Laufzeit 
              von höchstens 10 Jahren. Gewährte Aktienoptionen können frühestens vier Jahre nach dem Ausgabetag 
              ausgeübt werden. 
 
              Bedienung durch eigene Aktien der Gesellschaft (Ersetzungsbefugnis) 
 
5.            Die Aktienoptionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft nach ihrem Ermessen den Berechtigten 
              ganz oder teilweise eigene Aktien der Gesellschaft anstelle der Ausgabe neuer Aktien aus dem bedingten 
              Kapital gewährt. Sind solche Berechtigte Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines 
              verbundenen Unternehmens, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat. 
 
              Nichtübertragbarkeit, Verfall 
 
              Aktienoptionen werden als nicht übertragbare Aktienoptionen gewährt. Sie sind außer im Erbfall nicht 
              übertragbar und dürfen weder veräußert, verpfändet noch anderweitig belastet werden. 
6. 
              Das Recht zur Ausübung der Aktienoptionen endet spätestens 10 Jahre nach dem jeweiligen Ausgabetag. 
              Soweit die Aktienoptionen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt worden sind, verfallen sie ersatzlos. 
              Für den Fall, dass das Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch Todesfall, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, 
              Pensionierung, Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingt beendet wird, können Sonderregelungen 
              für den Verfall der Aktienoptionen in den Aktienoptionsbedingungen vorgesehen werden. 
 
              Festlegung der weiteren Aktienoptionsbedingungen 
 
              Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage der weiteren Entwicklung der 
              Gesellschaft und deren Wachstums die weiteren Aktienoptionsbedingungen zur Ausgabe von Aktien aus dem 
              bedingten Kapital einschließlich weiterer Bedingungen für die Teilnehmer des jeweiligen 
              Aktienoptionsplans festzulegen. 
7. 
 
              Zu den weiteren Aktienoptionsbedingungen gehören insbesondere Bestimmungen über den Ausgabetag innerhalb 
              des vorgegebenen Zeitraums, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen Berechtigten und die 
              Ausübung der Aktienoptionen, Regelungen bezüglich des Verfalls von Aktienoptionen im Falle der Beendigung 
              des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, Bestimmungen über Steuern und Kosten sowie weitere 
              Verfahrensregelungen. 

(Ende)

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