EQS-Adhoc: LTG AG: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025

18.12.2025 / 13:48 Uhr

EQS-Ad-hoc: LTG AG / Schlagwort(e): Anleihe 
LTG AG: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025 
2025-12-18 / 13:48 CET/CEST 
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News 
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LTG AG 
 
Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln 
 
ISIN DE000A3E5FD9 - WKN A3E5FD 
 
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art.17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MMVO) 
 
Börsenplatz: Freiverkehr Hamburg 
 
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025 
 
Folgender Beschluss wurde gesamthaft duch die Gläubigerversammlung gefasst: 
 
"§ 3 Laufzeit, Rückzahlung, Rückerwerb wird in Absatz 1 wie folgt geändert und neu gefasst: 
 
"(1) Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 22. März 2021 (einschließlich) (der "Begebungstag") und endet am 
21. März 2028 (einschließlich) (das "Laufzeitende"). Das Laufzeitende ist abweichend von Satz 1 jeder andere Tag, zu 
dem eine Schuldverschreibung wirksam gekündigt wird. Die Emittentin ist berechtigt, die Laufzeit der 
Schuldverschreibungen zwei Mal, um jeweils zwölf Monate zu verlängern, ohne dass es der Zustimmung der Anleihegläubiger 
bedarf. Im Fall der ersten Verlängerung der Laufzeit ist das Lauf-zeitende gemäß Satz 1 der 21. März 2029 und im Fall 
der zweiten Verlängerung der 21. März 2030. Eine Verlängerung der Laufzeit ist spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen 
Laufzeitende gemäß § 17 bekannt zu machen." 
 
§ 4 Verzinsung wird insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
"§ 4 Verzinsung 
 
(1) Die Schuldverschreibungen werden während der gesamten Laufzeit gemäß § 3 Abs. 1 mit 5,75 % p.a. bezogen auf ihren 
Nennbetrag jeweils für eine Zinsperiode nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze verzinst. 
 
(2) Die am 22. September 2025 (einschließlich) beginnende Zinsperiode endet am 31. Dezember 2026 (ein-schließlich) (" 
Zinsperiode 25/26"). Die nachfolgenden Zinsperioden beginnen jeweils am 1. Januar (ein-schließlich) eines Jahres und 
enden am 31. Dezember (einschließlich) desselben Jahres (jede Zinsperiode, einschließlich der Zinsperiode 25/26, 
jeweils eine "Zinsperiode"). Die letzte Zinsperiode endet am Laufzeit-ende ("letzte Zinsperiode"). 
 
(3) Zinsen für eine Zinsperiode sind vorbehaltlich des nachfolgenden Abs. 4 spätestens am 1. August des der Zinsperiode 
folgenden Jahres zu Zahlung fällig, es sei denn, der im Bericht des Wirtschaftsprüfers zum testierten Jahresabschluss 
des Geschäftsjahres, das der jeweiligen Zinsperiode entspricht, weist in der nach den Grundsätzen des Deutschen 
Rechnungslegungsstandards Nr. 21 (DRS 21) erstellten Kapitalflussrechnung einen Cashflow aus der laufenden 
Geschäftstätigkeit aus, der kleiner oder gleich EUR 0,00 beträgt, wobei die Zinsperiode 25/26 der Zinsperiode für das 
Geschäftsjahr 2025 zugerechnet wird. Soweit die Zinsen für eine Zinsperiode nach Satz 1 nicht zur Zahlung fällig 
werden, werden diese aufgelaufenen Zinsen ("fortgeschriebene Zinsen") unverzinst den Zinsen für die nachfolgende 
Zinsperiode zugeschrieben und bilden somit die Zinsen für die nachfolgende Zinsperiode. Die Emittentin ist berechtigt, 
fortgeschriebene Zinsen auch abweichend von der Fälligkeitsregel nach Satz 1 zu zahlen, wodurch die Zinsen der 
Zinsperiode, in der die Emittentin fortgeschrieben Zinsen zahlt, entsprechend reduziert werden. 
 
(4) Die Zinsen der letzten Zinsperiode sowie der Zinsperiode, die der letzten Zinsperiode vorausgeht, einschließlich 
etwaigen fortgeschriebenen Zinses, sind am Fälligkeitstag zur Zahlung fällig. 
 
(5) Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Fälligkeitstags, oder, sollte die Emittentin eine 
Zahlung aus diesen Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht leisten ("Verzug"), mit dem Beginn des Tages der 
tatsächlichen Zahlung. Der Zinssatz erhöht sich vom ersten Tag des Verzugs bis zur tatsächlichen Zahlung um 3,00% per 
annum. 
 
(6) Zinsen für die Zinsperiode 25/26 und Zinsen für die letzte Zinsperiode, d.h. Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, 
der kürzer als eine Zinsperiode für ein volles Geschäftsjahr ist ("verkürzte Zinsperiode"), werden berechnet auf der 
Grundlage der Anzahl der tatsächlichen verstrichenen Tage im relevanten Zeitraum (gerechnet vom ersten Tag der 
verkürzten Zinsperiode (einschließlich) dividiert durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Geschäftsjahres, 
in das die jeweilige verkürzte Zinsperiode fällt (365 Tage bzw. 366 Tage im Falle eines Schaltjahres) (ICMA-Regel 
251)." 
 
Ende der Insiderinformation 
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2025-12-18 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten 
und Pressemitteilungen. 
Originalinhalt anzeigen: EQS News 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  LTG AG 
              Hindenburgstraße 13b 
              Mölln 23879 
              Deutschland 
Telefon:      04542-90014-0 
E-Mail:       info@lt-group.eu 
Internet:     https://lt-group.eu/ 
ISIN:         DE000A3E5FQ1, DE000A3E5FD9, DE000A3MQS31 
WKN:          A3E5FQ, A3E5FD, A3MQS3 
Börsen:       Freiverkehr in Hamburg 
EQS News ID:  2248406 
  
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2248406  2025-12-18 CET/CEST

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