EQS-CMS: Allgeier SE: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) / Erwerb eigener Aktien

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19.12.2025 / 07:36 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: ALLGEIER SE / Aktienrückkauf 
Allgeier SE: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur 
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) / Erwerb eigener Aktien 
2025-12-19 / 07:35 CET/CEST 
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
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Der von der Allgeier SE (die "Gesellschaft") in der Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Dezember 2025 angekündigte Aktienrückkauf 
wird ab dem 19. Dezember 2025 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 30. April 2026 sollen bis zu 575.080 eigene 
Aktien der Gesellschaft zurückerworben werden, dies entspricht einem Anteil von rund 5 % des Grundkapitals der 
Gesellschaft von EUR 11.501.613,00. Der Rückkauf ist auf eine solche Anzahl von Aktien begrenzt, die einem 
Gesamtvolumen von höchstens EUR 11 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) entspricht. Der Rückkauf soll ausschließlich über die 
Börse im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Die erworbenen Aktien können zu 
allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Juni 2025 genannten Zwecken verwendet werden. 
 
Der Rückkauf erfolgt unter Berücksichtigung der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit der 
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Del-VO). 
 
Der Rückkauf wird von einer Bank durchgeführt. Die Bank trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs sowie 
die Höhe des einzelnen Rückkaufs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft (Art. 4 Abs. 2 lit. b) Del-VO). Das 
Recht der Gesellschaft, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf ein oder mehrere andere 
Banken zu übertragen, bleibt unberührt. 
 
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und 
wiederaufgenommen werden. 
 
Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Juni 2025 darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne 
Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten oder mehr als 25 % unterschreiten. Maßgeblich 
ist der rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
XETRA-Handel während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien. Darüber hinaus hat sich die 
durchführende Bank gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß 
Art. 3 Del-VO zu beachten. Unter anderem darf gemäß Art. 3 Abs. 2 Del-VO kein Kaufpreis gezahlt werden, der über 
demjenigen des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt 
des Kaufs liegt, und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet; maßgeblich ist der höhere der 
beiden Werte. Zudem dürfen gemäß Art. 3 Abs. 3 Del-VO an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen 
Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. 
 
Informationen zu den mit dem Rückkauf zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 
Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Del-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung 
angemessen bekannt gegeben. Ferner wird die Allgeier SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Webseite unter 
www.allgeier.com im Bereich Investor Relations veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der 
angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Del-VO). 
 
Der Rückkauf kann in mehreren Tranchen mit unterschiedlichen Volumina unter jeweiliger Beachtung der Höchstgrenze der 
zu erwerbenden Anzahl eigener Aktien durchgeführt werden. Über den Beginn und das Ende entsprechender Tranchen wird der 
Vorstand der Gesellschaft jeweils im eigenen Ermessen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben entscheiden. Der Beginn 
einzelner Tranchen wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben jeweils vor deren Beginn ordnungsgemäß bekanntgegeben. 
 
München, den 19. Dezember 2025 
 
Der Vorstand 
 
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2025-12-19 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten 
und Pressemitteilungen. 
Originalinhalt anzeigen: EQS News 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  ALLGEIER SE 
              Montgelasstr. 14 
              81679 München 
              Deutschland 
Internet:     http://www.allgeier.com 
  
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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2248782  2025-12-19 CET/CEST

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