PTA-News: U.C.A. Aktiengesellschaft: Endgültiges Ergebnis zum 31. Dezember 2024 nach HGB - Jahresergebnis 2024
15.05.2025 / 20:00 Uhr
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
U.C.A. Aktiengesellschaft: Endgültiges Ergebnis zum 31. Dezember 2024 nach HGB
Jahresergebnis 2024
München (pta000/15.05.2025/20:00 UTC+2)
Die U.C.A. AG erzielte - nach Berücksichtigung etwaiger Ab- oder Zuschreibungen der Beteiligungen und Aktien - in 2024 einen Gewinn aus Beteiligungen in Höhe von TEUR 2.821. Das Finanzergebnis aus Zinserträgen und -aufwendungen sowie sonstigen Erträgen und Aufwendungen aus zur Geldanlage gehaltenen Wertpapieren beträgt TEUR 678. Daneben fielen sonstige betriebliche Erträge in Höhe von TEUR 17 an. Demgegenüber standen betriebliche Gesamtkosten von TEUR 476. Unter Berücksichtigung von Steuern in Höhe von TEUR 23 fiel ein Jahresüberschuss von TEUR 3.017 (Vj. TEUR 1.295) an. Die Liquidität der U.C.A. AG (einschließlich zur Geldanlage gehaltener liquider Aktien und Fonds, bewertet zu handelsrechtlichen Kursen) beläuft sich auf ca. EUR 2,9 Mio. (Stand 31.12.2024).
Gewinnverwendungsvorschlag
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 3.033.798,77 wie folgt zu verwenden:
a. Verteilung an die gewinnberechtigten Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 4.50 je dividendenberechtigter Stückaktie, zahlbar am Freitag, 4. Juli 2025: EUR 2.804.764,50.
b. Vortrag auf neue Rechnung: EUR 229.034,27.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes:
In Höhe von EUR 4,50 handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen und hiervon werden 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und ggfs. anfallende Kirchensteuer einbehalten.
Inländische Aktionäre erhalten von dem depotführenden Kreditinstitut die gesamte Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag (und ggfs. Kirchensteuer), wenn sie eine "Nichtveranlagungsbescheinigung" des für sie zuständigen Finanzamtes oder einen noch nicht anderweitig ausgeschöpften "Freistellungsauftrag" für Kapitalerträge beim depotführenden Kreditinstitut hinterlegt haben.
(Ende)
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[ source: https://www.pressetext.com/news/1747332000369 ]
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