PTA-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
23.05.2025 / 16:00 Uhr
Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG
Intertainment Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Feldafing (pta000/23.05.2025/16:00 UTC+2)
Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing
- ISIN DE0006223605, WKN 622360 -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 30. Juni 2025, um 14:00 Uhr
im Forsthaus am See, Am See 1 82343 Pöcking-Possenhofen
ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Intertainment Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Intertainment Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung am 23. April 2025 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, die KMpro GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2025, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß -- 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß -- 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß -- 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach -- 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach -- 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
Die vorgenannten Unterlagen sind nachfolgend wiedergegeben und auch von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Bericht zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Vergütung des Vorstands
Dem Vorstand gehörte im Berichtsjahr 2024 ausschließlich Herr Felix Petri, Finanzökonom, Aschaffenburg, an. Die Bezüge des Vorstands betrugen im Berichtsjahr unverändert zum Vorjahr 36 TEuro.
Der Vorstand erhält eine ausschließlich feste Vergütung. Eine variable Vergütung, die an bestimmte Kennzahlen gekoppelt ist, ist derzeit nicht vorgesehen. Eine betriebliche Altersvorsorge oder Aktienoptionen sind zurzeit nicht Bestandteil der Vorstandsvergütung.
Der Aufsichtsrat von Intertainment setzt gemäß -- 87a Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach -- 120a Absatz 1 ARUG II zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem fest. Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.
Aktienoptionen aus früheren Aktienoptionsprogrammen bestanden im Berichtsjahr 2024 keine.
Zahlungen an frühere Vorstandsmitglieder erfolgten im Berichtsjahr 2024 keine, eben so wenig gab es sonstige Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder.
Am 23. Dezember 2024 verlängerte der Aufsichtsrat den ursprünglich bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Vorstandsvertrag mit Alleinvorstand Felix Petri zu unveränderten Konditionen um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2025.
Vergütung des Aufsichtsrats
Nach -- 14 der Satzung der Intertainment AG wurde die Vergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied ab dem Geschäftsjahr 2018 auf 4,5 TEuro pro Jahr festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die nur zeitanteilig im Amt sind bzw. waren, erhalten jeweils 1/12 der jährlichen Vergütung für jeden vollen Monat ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat.
Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft. Neben der Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder auch ihren Auslagenersatz sowie die Umsatzsteuer auf die Vergütung und den Auslagenersatz.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ausschließlich die aufgeführte Vergütung. Variable Vergütungsbestandteile, etwa in Form von Aktien oder Aktienoptionen, sind derzeit nicht vorgesehen.
Im Geschäftsjahr 2024 erhielt Herr Matthias Gaebler 9 TEuro und Frau Bianca Krippendorf 6,75 TEuro als Vergütung für das Geschäftsjahr 2023. Herr Prof. Dr. Dirk Bildhäuser erhielt eine Vergütung von 4,5 TEuro für das Geschäftsjahr 2023.
Für das Geschäftsjahr 2024 hat Intertainment die gleichen Beträge für die drei Aufsichtsratsmitglieder zurückgestellt.
"Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach -- 162 Abs. 3 AktG
An die Intertainment AG, Feldafing
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Intertainment AG, Feldafing, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach -- 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit -- 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach -- 162 Abs.1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit -- 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach -- 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des -- 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach -- 162 Abs.1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in -- 162 Abs.1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit -- 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
München, den 23. April 2025
KMpro GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Volker Blum Wirtschaftsprüfer"
Der Aktionär Thomas Kaiser hat gemäß -- 122 Abs. 2 AktG nachfolgendes Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung eingereicht:
"Tagesordnungspunkt - Ohne Beschlussfassung
Bericht des Vorstands über die konkreten Aktivitäten und Maßnahmen zur wirtschaftlichen Neuausrichtung im Geschäftsjahr 2024
Der Vorstand wird gebeten, im Rahmen der Hauptversammlung umfassend über die im Geschäftsjahr 2024 getroffenen Maßnahmen zur wirtschaftlichen Neuausrichtung der Gesellschaft zu berichten. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Ansprache potenzieller Investoren gelegt werden.
Der Bericht soll insbesondere folgende Punkte abdecken:
Wie identifiziert die Gesellschaft potenzielle Investoren, und welche Strategien kommen dabei zum Einsatz?
Auf welche Weise erfolgt die Kontaktaufnahme zu diesen Investoren?
Wie viele persönliche Gespräche hat der Vorstand mit potenziellen Investoren im Geschäftsjahr 2024 geführt, und wie hat sich diese Zahl im Vergleich zu den drei Vorjahren entwickelt?
Welche Unterlagen oder Präsentationsmaterialien wurden zur Ansprache und Überzeugung potenzieller Investoren entwickelt?
Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Sichtbarkeit der Gesellschaft am Kapitalmarkt bzw. im relevanten Investorenkreis zu erhöhen?
Darüber hinaus soll über den Stand etwaiger Gespräche, Verhandlungen oder Vereinbarungen mit interessierten Investoren berichtet werden.
Tagesordnungspunkt - Ohne Beschlussfassung
Diskussion über die Hinzuziehung externer Partner zur Unterstützung der Neuausrichtung
Im Rahmen dieses Tagesordnungspunkts sollen Vorstand und Aktionäre über die Möglichkeit diskutieren, externe Partner - insbesondere M&A-Berater - zur Unterstützung der Neuausrichtung der Gesellschaft einzubinden. Dabei sollen folgende Aspekte betrachtet werden:
Potenzielle Chancen und Vorteile durch externe Expertise
Erwartbare Kosten und deren Finanzierung
Geeigneter Zeitpunkt für eine Mandatierung
Begründung:
Die wirtschaftliche Neuausrichtung stellt seit bald zwei Jahrzehnten die größte Herausforderung für die Gesellschaft dar. Bisherige Maßnahmen blieben ohne nennenswerten Erfolg.
Aktionärinnen und Aktionäre haben ein berechtigtes Interesse an einer transparenten Darstellung der ergriffenen Schritte sowie an einer sachgerechten Diskussion über zusätzliche, möglicherweise notwendige Maßnahmen, wie etwa die Hinzuziehung externer Partner.
Ich bitte um fristgerechte Aufnahme der oben genannten Punkte in die Tagesordnung gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Mein Anteil am Grundkapital ist Ihnen aufgrund der Stimmrechtsmitteilung aus September 2024 bekannt und unverändert."
II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift oder E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart E-Mail: hv@aeb-ag.de
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis Montag, den 23. Juni 2025 (24:00 Uhr), angemeldet haben. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 8. Juni 2025 (Nachweisstichtag) beziehen. Dazu ist ein durch den Letztintermediär nach -- 67c Abs. 3 AktG in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz in Textform (-- 126 b BGB) erforderlich.
III. Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
IV. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß -- 135 Absatz 8 und -- 135 Absatz 10 i.V.m. -- 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht. Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß ---- 135 Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift oder E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart E-Mail: hv@aeb-ag.de
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden. Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Freitag, den 27. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:
Intertainment Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart E-Mail: hv@aeb-ag.de
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
V. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach ---- 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (-- 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach -- 121 Absatz 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach -- 70 AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Freitag, den 30. Mai 2025, 24:00 Uhr zugegangen sein. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:
Intertainment Aktiengesellschaft Bahnhofstraße 30 82340 Feldafing
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.intertainment.de unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß ---- 126 Absatz 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des -- 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des -- 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.intertainment.de unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Sonntag, den 15. Juni 2025, 24:00 Uhr, an die nachfolgend genannte Anschrift:
Intertainment Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart E-Mail: hv@aeb-ag.de
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß -- 126 AktG bzw. -- 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des -- 126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß -- 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß -- 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in -- 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an
Intertainment Aktiengesellschaft Bahnhofstraße 30 82340 Feldafing oder per E-Mail: hv@intertainment.de
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
VI. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter www.intertainment.de in der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung". Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Verfügung.
VII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 16.296.853,00. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 16.296.853 nennwertlose Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 16.296.853.
Feldafing, im Mai 2025
Intertainment Aktiengesellschaft
Der Vorstand
(Ende)
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Aussender: Intertainment Aktiengesellschaft Bahnhofstraße 30 82340 Feldafing Deutschland Ansprechpartner: Intertainment Aktiengesellschaft E-Mail: hv@intertainment.de Website: www.intertainment.de ISIN(s): DE0006223605 (Aktie) Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate
[ source: https://www.pressetext.com/news/1748008800628 ]
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(END) Dow Jones Newswires
May 23, 2025 10:00 ET (14:00 GMT)
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