PTA-HV: SYZYGY AG: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

zur Gattung

28.05.2025 / 15:30 Uhr

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

SYZYGY AG: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Bad Homburg (pta000/28.05.2025/15:30 UTC+2)

Syzygy AG, Bad Homburg v. d. Höhe

WKN 510 480 / ISIN DE0005104806

Eindeutige Kennung des Ereignisses: SYZ072025oHV

Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionär:innen ein zu der am

Donnerstag, 10. Juli 2025, 10:00 Uhr (MESZ),

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Vortragssaal der Deutschen, Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main.

              Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten 
 
              Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von -- 8 Abs. (1a) der Satzung in Form einer virtuellen 
              Hauptversammlung gemäß -- 118a Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer 
              Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. 
 
              Die Hauptversammlung wird für die Aktionär:innen, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren 
              Aktienbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten Internetservice 
              zur Hauptversammlung der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
I.            https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen 
              und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch 
              Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine 
              physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
              Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die 
              Tagesordnung unter "III. Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
              Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten". 
 
II.           Tagesordnung 
              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht und 
              Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
              Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß ---- 289a und 315a HGB 
 
              Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend 
              ---- 172, 173 AktG am 28. März 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt 
              eine Feststellung durch die Hauptversammlung. 
 
1.            Jahresabschluss und Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht 
              des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind 
              der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind ab der Einberufung und 
              während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich. 
 
              Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 
 
2. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 
              Entlastung zu erteilen. 
 
              Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
 
3. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
              Entlastung zu erteilen. 
 
              Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
              Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
              Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. 
 
              Gemäß -- 107 Abs. 4 Satz 2 AktG bildet der dreiköpfige Aufsichtrsrat der Syzygy AG zugleich auch den 
              Prüfungsausschuss der Gesellschaft. 
4. 
              In seiner Funktion als Prüfungsausschuss hat der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die 
              Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
              ist und ihm im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers keine Beschränkung im Sinne des 
              Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
              2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
 
              Die Mazars GmbH & Co. KG hat ihrerseits erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen 
              oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen 
              und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 
 
              Beschlussfassung über die Billigung des nach -- 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für 
              das Geschäftsjahr 2024 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den gemäß -- 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 
              erstellten und von dem Abschlussprüfer Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
              Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, gemäß -- 162 Abs. 3 AktG geprüften 
              sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Syzygy AG zur Billigung vor. 
 
              Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der 
              Hauptversammlung im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
5. 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
              "Der nach -- 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Syzygy AG für das Geschäftsjahr 2024 
              wird gebilligt." 
 
              Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
 
              Gemäß -- 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder 
              wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
              Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. 
 
              Die Hauptversammlung hatte zuletzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder durch Beschluss der 
              ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von 91,13% gebilligt. 
 
              Das Vergütungssystem hat sich seither bewährt. Der Aufsichtsrat hat daher entschieden, das 
              Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der Vorgaben von -- 87a Abs. 1 AktG 
              im Grundsatz unverändert beizubehalten und sich aus Anlass der anstehenden Beschlussfassung über die 
              erneute Billigung des Vergütungssystems auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen beschränkt. 
              Einzelne Betragsangaben wurden geglättet. Die entsprechende Beschlussfassung im Aufsichtsrat erfolgte am 
              27. Mai 2024. 
6. 
              Das hiermit zur Billigung vorgeschlagene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in der Fassung des 
              Beschlusses vom 27. Mai 2024 von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der 
              Hauptversammlung im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich. 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen: 
 
              "Das der Hauptversammlung mit dieser Einberufungsbekanntmachung vorgelegte Vergütungssystem für die 
              Vorstandsmitglieder in der Fassung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 27. Mai 2024 wird gebilligt." 
 
              Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
 
              Nach -- 113 Absatz 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
              Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Die ordentliche 
              Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 hatte unter dem Tagesordnungspunkt 7 über das unter Ziffer II.7 der 
              Einladung zu jener Hauptversammlung beschriebene abstrakte System der Aufsichtsratsvergütung beschlossen. 
              Die ordentliche Hauptversammlung vom 5. Juli 2022 hatte unter Tagesordnungspunkt 6 eine Ergänzung der in 
              -- 6 Abs. (8) der Satzung der Gesellschaft geregelten Vergütung des Aufsichtsrats zur Anhebung der 
              Vergütung der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrats beschlossen, um dem inzwischen erhöhten 
              Arbeitsaufwand der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine Änderung des 
              abstrakten Systems der der Aufsichtsratsvergütung war damit im Übrigen nicht verbunden. 
 
              Der Aufsichtsrat hat die seither unverändert geltenden, in -- 6 Abs. (8) der Satzung der Gesellschaft 
              niedergelegten Regelungen sowie das abstrakte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft. 
              Die gewonnenen Erkenntnisse hat der Aufsichtsrat mit dem Vorstand geteilt, da gemäß -- 124 Abs. 3 Satz 1 
              AktG Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet sind, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu 
              unterbreiten. Die Überprüfung hat keinen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System entspricht 
              marktüblichen Standards und den gesetzlichen Vorgaben. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die konkrete Ausgestaltung 
              des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und 
              die Lage der Gesellschaft unverändert angemessen sind. 
7. 
 
              Der Wortlaut von -- 6 Abs. (8) der Satzung sowie die unter Berücksichtigung des 
              Hauptversammlungsbeschlusses vom 5. Juli 2022 konsolidierten Angaben zum abstrakten Vergütungssystems für 
              den Aufsichtsrat gemäß ---- 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG sind ab Einberufung der 
              Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung im Internet über die Internetseite der 
              Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
              "Die in -- 6 Abs. (8) der Satzung der Syzygy AG geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, 
              einschließlich des unter Ziffer II.7 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 
              näher beschriebenen Systems, auf dem diese Vergütung basiert, wird in der Fassung bestätigt, die der 
              Hauptversammlung mit dieser Einberufungsbekanntmachung vorgelegt wurde." 
 
              Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
              Herr Dominic Grainger hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 10. 
              Juli 2025 niedergelegt. Herr Grainger wurde in der Hauptversammlung am 9. Juli 2024 für die Zeit bis zur 
              Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den 
              Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. 
 
              Der Aufsichtsrat setzt sich nach ---- 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Vertretern der 
              Aktionär:innen zusammen und besteht gemäß -- 6 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern.. Die 
              Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht 
              gebunden. 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
              Herrn Johnny Hornby, CEO T&Pm Group, wohnhaft in London, 
 
              für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Dominic Grainger, somit für die Zeit 
              bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, 
              zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. 
 
              Angaben gemäß -- 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
              Der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. 
              vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
              Angaben gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 
8. 
              Herr Johnny Hornby ist im WPP-Konzern CEO der T&Pm Group. Die WPP plc ist mittelbar mit 50,3% an der 
              SYZYGY AG beteiligt. Herr Johnny Hornby gilt damit nicht als im Sinne des DGCK vom kontrollierenden 
              Aktionär unabhängig. Im Übrigen gibt es keine Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats 
              objektiv urteilende Aktionär:innen für ihre Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würden. 
 
              Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex hat der vorgeschlagene Kandidat darauf zu achten, dass ihm 
              für die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied des Aufsichtsrats genügend Zeit zur Verfügung steht; 
              außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der vorgeschlagenen Kandidat den zu erwartenden 
              Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
              Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
              Der vorgeschlagene Kandidat ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
              Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des 
              Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören. 
 
              Herr Johnny Hornby erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des -- 100 Abs. 5 AktG als Mitglied des 
              Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und auf dem Gebiet der 
              Abschlussprüfung. 
 
              Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Wiederwahl des Kandidaten keine Änderung in der Position 
              des Aufsichtsratsvorsitzes vorgesehen ist. 
 
              Der Lebenslauf und weitere Informationen zum vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der 
              Gesellschaft unter https://ir.syzygy.net/germany/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. 
 
              Erneuerung des Beschlusses der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
              "Die Gesellschaft wird - unter gleichzeitiger Aufhebung der von der Hauptversammlung am 27. Oktober 2020 
              unter Tagesordnungspunkt 8 erteilten und bis 26. Oktober 2025 befristeten Ermächtigung - gemäß -- 71 Abs. 
              1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 9. Juli 2030 eigene Aktien zu erwerben. Die zeitliche Befristung gilt 
              nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
              anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den ---- 71a ff. AktG 
              zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Als Zweck 
              des Erwerbs ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. 
 
              Der Gegenwert für den Erwerb pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis nicht um mehr als 
              10% unter- oder überschreiten. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die 
              Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des Xetra-Handelssystems getretenen funktional 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage (i) vor dem Tag der Veröffentlichung 
              der Erwerbsabsicht bei einem Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre der 
              Gesellschaft und (ii) vor dem Erwerb der Aktien in allen anderen Fällen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
              in mehreren Teilbeträgen ausgeübt werden. Sofern das öffentliche Angebot an alle Aktionäre überzeichnet 
              ist, erfolgt eine Annahme nach Quoten. Das Angebot kann einen bevorrechtigten Erwerb geringer Stückzahlen 
              von bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorsehen. 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen 
              Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, insbesondere 
              die Aktien unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre 
 
              (a) an institutionelle Anleger zu verkaufen, wenn der auf die veräußerten Aktien entfallende anteilige 
              Betrag am Grundkapital 10% des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über 
              die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; auf den Betrag von 10% des 
              Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden 
              Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des -- 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
              (b) als Teil ihrer jeweiligen Vergütung an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
              Unternehmen, an Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an 
              Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu übertragen; oder 
 
              (c) Dritten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder als Gegenleistung für den Erwerb von 
              Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder als Gegenleistung für sonstige Wirtschaftsgüter oder 
              Leistungen zu übertragen. 
 
              Die erworbenen eigenen Aktien dürfen in den Fällen der Buchstaben (a) und (c) nur zu einem Preis 
              veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
              wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der 
              Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des 
              Xetra-Handelssystems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. 
 
              Bei einer Übertragung nach Buchstabe (b) erfolgt die Übertragung als Teil der Vergütung der jeweiligen 
              Person im Rahmen ihrer Anstellung als Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Vorstand, so dass eine weitere 
              Gegenleistung in diesen Fällen nicht zu erbringen ist. 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
              erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
              weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf." 
9. 
 
              Bericht zu TOP 9 - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
              Zu Punkt 9 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß -- 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit 
              -- 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht über den Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre: 
 
              Die unter Tagesordnungspunkt 9 erbetene Ermächtigung sieht vor, dass die Gesellschaft eigene Aktien in 
              Höhe von bis zu 10 von Hundert ihres Grundkapitals erwerben und wieder veräußern darf. Damit soll der 
              Vorstand in die Lage versetzt werden, dieses international übliche Instrument im Interesse der 
              Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Bei einem öffentlichen Angebot an alle Aktionäre kann jeder 
              verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien er der Gesellschaft anbieten 
              möchte. Sofern ein solches Angebot überzeichnet ist, muss eine Zuteilung erfolgen. Diese erfolgt 
              grundsätzlich nach Quoten, jedoch soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, geringe Stückzahlen von 
              bis zu 100 angedienten Aktien bevorrechtigt zu erwerben. Damit können Bruchteile bei der Festlegung der 
              Erwerbsquote vermieden, die technische Abwicklung vereinfacht und Kleinstrestbestände bei andienenden 
              Aktionären vermieden werden. 
 
              Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur Beschaffung von Eigenmitteln 
              genutzt werden. Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich einen 
              Verkauf über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vor. Die Hauptversammlung kann jedoch in 
              entsprechender Anwendung des -- 186 AktG auch eine andere Veräußerung beschließen. 
 
              Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit haben, eigene Aktien (i) an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
              der mit ihr verbundenen Unternehmen und (ii) an Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
              Gesellschaft verbundenen Unternehmen als Teil ihrer jeweiligen Vergütung zu übertragen. Die gleiche 
              Möglichkeit soll dem Aufsichtsrat in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gewährt 
              werden. Durch die Übertragung von Aktien anstelle von Geldleistungen soll die Bindung des genannten 
              Personenkreises an die Gesellschaft erhöht werden. 
 
              Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise 
              als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen 
              Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
              Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser Regelung gilt 
              der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse 
              während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. 
 
              Die Möglichkeit, das Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener Aktien in entsprechender Anwendung des 
              -- 186 AktG auszuschließen, dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an weitere 
              Anleger zu verkaufen, und erlaubt insbesondere eine schnelle und kostengünstige Platzierung der Aktien. 
              Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
              bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Darüber hinaus können ggf. 
              zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. 
 
              Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien 
              unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an 
              Unternehmen Dritten entweder ganz oder teilweise als Gegenleistung anzubieten. Dies dient dem Interesse 
              der Gesellschaft, da die Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an 
              Unternehmen gegen Überlassung von Aktien erwerben kann. Die Gesellschaft kann damit in Zukunft flexibel 
              auf sich bietende Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im In- und 
              Ausland reagieren. 
 
              Insgesamt werden die Interessen der Aktionäre bei einer Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter 
              Ausschluss der Aktionäre vom Erwerbsrecht auf der Grundlage von -- 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen 
              gewahrt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass dieser Handlungsrahmen unter 
              Berücksichtigung der Strategie der Gesellschaft sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch der 
              Aktionäre dient. 
 
              Beschlussfassung über eine Ergänzung von -- 4 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft um einen neuen Satz 4 
              zur Ermöglichung der Ausgabe elektronischer Aktien 
 
              Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) 
              vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe 
              elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglichen. Außerdem 
              erhalten Unternehmen die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch 
              inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen. Voraussetzung dafür ist jeweils eine entsprechende 
              Satzungsregelung. Diese Änderungen dienen der weiteren Digitalisierung des Kapitalmarkts. Elektronische 
              Inhaberaktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Inhaberaktien. Sie 
              unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten 
              Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach -- 2 Abs. 1 eWpG tritt. Eine 
              entsprechende Umstellung ist bei der Syzygy AG derzeit noch nicht geplant. Die nachfolgend vorgeschlagene 
              Satzungsänderung soll aber zukunftsgerichtet die Grundlage für elektronische Aktien schaffen. 
 
              Die derzeit gültige Satzung ist ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung 
10.           im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
              "Am Ende von -- 4 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer Satz 4 angefügt: ,Die 
              Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem 
              elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.' " 
III.          Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
              der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten 
              Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung mit Bild und Ton / Zuschaltung 
 
              Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß -- 118a AktG i.V.m. -- 8 Abs. (1a) der Satzung 
              als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
              Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionär:innen 
              und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der 
              Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
              Für Aktionär:innen, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre 
              Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und 
              der Abstimmungen, live mit Bild und Ton im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten 
              (Zugangskennung und Passwort) erhalten die Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung 
              zur Hauptversammlung mit dem "HV-Ticket" zugeschickt. Einzelheiten hierzu finden sich unten im 
              nachfolgenden Abschnitt "2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
              des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags ". 
 
              Die Stimmrechtsausübung der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der 
              elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
              Stimmrechtsvertreter. Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionär:innen und ihren 
1.            Bevollmächtigten wird in der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht 
              sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen steht außerdem ein Recht zum 
              Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu. Den 
              ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär:innen und ihren Bevollmächtigten wird ferner das 
              Recht eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation 
              einzureichen. 
 
              Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen (und 
              ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte 
              ausüben. 
 
              Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
              Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. 
 
              Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch -- 135 
              Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des passwortgeschützten Internetservices bedienen. Die 
              Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung. 
 
              Bei Nutzung des passwortgeschützten Internetservices und Anklicken des Buttons "Betreten der 
              Hauptversammlung" während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2025 sind die 
              Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Die 
              elektronische Zuschaltung ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des -- 118 
              Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des -- 
              118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. 
 
              Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
              Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
              Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind 
              diejenigen Aktionär:innen berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und der 
              Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
              nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung 
              des Stimmrechts reicht ein durch den Letztintermediär gemäß -- 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis des 
              Anteilsbesitzes aus. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bei der 
              nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens 
              bis Donnerstag, den 3. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
              Syzygy AG 
              c/o Link Market Services GmbH 
              Landshuter Allee 10 
              80637 München 
              Deutschland 
 
              Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
 
              E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu 
 
2. 
              Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der 
              Hauptversammlung, demnach auf Mittwoch, den 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen 
              (Nachweisstichtag). 
 
              Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem 
              Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
              Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung 
              des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
              ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für 
              Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien in der Zeit zwischen dem Nachweisstichtag und der Hauptversammlung: Wer 
              nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung (weitere) Aktien erwirbt, ist mit diesen 
              (weiteren) Aktien weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat 
              der Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
 
              Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis 
              spätestens 3. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionär:innenn die Zugangsdaten für die Nutzung 
              des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              übersandt ("HV-Ticket"). Wir bitten die Aktionär:innen, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des 
              Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
              Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung 
 
              Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch 
              einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer 
              Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
              Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt 
              III.2.) erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
              oder mehrere von diesen, nicht jedoch alle Bevollmächtigten, zurückweisen. 
 
              Aktionär:innen, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine 
              diesen nach -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution durch Erklärung gegenüber dieser 
              Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass 
              in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise eine besondere Form der 
              Vollmacht verlangt, weil diese gemäß -- 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten 
              daher die Aktionär:innen, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
              abzustimmen. 
 
              Wenn weder Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach -- 135 Abs. 8 AktG 
              gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf 
              und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (-- 126b BGB). In diesem 
              Fall können die Aktionär:innen das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es 
              wird zusammen mit den Unterlagen, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung 
              erhält, sowie auf Verlangen übersandt und steht auch unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zum Download zur Verfügung. 
 
              Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten 
              erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus 
              organisatorischen Gründen bis zum 9. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer 
              oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
              Syzygy AG 
              c/o Link Market Services GmbH 
              Landshuter Allee 10 
              80637 München 
3.            Deutschland 
 
              Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
 
              E-Mail: syzygy@linkmarketservices.eu 
 
              Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus ab dem 19. Juni 2025 unter Nutzung des 
              passwortgeschützten Internetservice unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen Hauptversammlung möglich. Am Tag 
              der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2025 ist in dem passwortgeschützten Internetservice der 
              Gesellschaft auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform übersandten Vollmacht möglich. 
 
              Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2025 können Vollmachten ausschließlich über den 
              passwortgeschützten Internetservice unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
              Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
              Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. 
 
              Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur 
              Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
              gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf 
              oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
              Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
              Gesellschaft erklärt werden. 
 
              Verfahren für die Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
 
              Die Gesellschaft bietet ihren Aktionär:innen als Service an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
              Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Fall einer 
              Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
              Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den 
              vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt III.2.) erforderlich. 
 
              Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
              Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen 
              erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben und sind 
              auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, wenn und soweit eine ausdrückliche 
              Weisung zu den zur Abstimmung stehenden Beschlussvorschlägen vorliegt. 
 
              Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld 
              der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt 
              insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
              Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
              Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
              entgegen. 
4. 
              Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Telefax oder 
              E-Mail an die vorstehend im Abschnitt III.3. (Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung) 
              genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 9. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), 
              oder ab dem 19. Juni 2025 unter Nutzung des unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Zeitpunkt 
              der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 
              2025 erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
              Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und 
              steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zum Download zur Verfügung. 
 
              Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl 
 
              Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen können ihr Stimmrecht auch selbst durch elektronische Briefwahl 
              ausüben. Auch im Fall einer Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind eine 
              fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
              Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt III.2.) erforderlich. 
 
              Briefwahlstimmen können unter Nutzung des unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
5. 
              zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ab dem 19. Juni 
              2025 bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen 
              Hauptversammlung am 10. Juli 2025 elektronisch abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
              Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld 
              der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu 
              diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
              Einzelabstimmung. 
 
              Auch die gemäß dem Abschnitt III.3. (Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung) 
              Bevollmächtigten können sich der elektronischen Briefwahl bedienen. 
 
              Angaben zu den Rechten der Aktionär:innen nach ---- 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie 
              im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung 
 
              Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß -- 122 Abs. 2 AktG 
 
              Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des Grundkapitals von 500.000,00 EUR (dies 
              entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
              bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
              Auf -- 124 Abs. 2 Satz 3 AktG wird hingewiesen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft 
              schriftlich, spätestens bis Montag, den 9. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
              Vorstand der Syzygy AG 
              Horexstraße 28 
              61352 Bad Homburg 
              Deutschland 
 
              Die Antragsteller haben nach -- 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit -- 122 Abs. 1 Satz 3 AktG 
              nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
              sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
              Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
              Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
              ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
              werden außerdem unter der Internetadresse 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              bekannt gemacht und den Aktionär:innen mitgeteilt. 
 
              Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß -- 126 Abs. 1, -- 127 AktG 
 
              Darüber hinaus können Aktionär:innen der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
              Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers 
              bzw. des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen zur 
              Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: 
 
              Syzygy AG 
              Susan Wallenborn 
              Horexstraße 28 
              61352 Bad Homburg 
              Deutschland 
 
              Telefax +49 (0)6172 9488 270 
 
              E-Mail: ir@syzygy-group.net 
 
              Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu 
              einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß -- 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß -- 127 AktG nebst 
              einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 25. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), 
              unter der oben in diesem Abschnitt genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen und die 
              übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß -- 126 bzw. -- 127 AktG erfüllt sind, 
              insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
              und Wahlvorschläge von Aktionär:innen müssen nicht zugänglich gemacht werden. 
 
              Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in -- 
              126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
              zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
              Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß -- 126 oder -- 
              127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die 
              Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt 
              ausgeübt werden kann. Anträge von nicht ordnungsgemäß angemeldeten oder nicht ordnungsgemäß legitimierten 
              Aktionär:innen müssen in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. 
 
              Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber 
              hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen 
              ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu Abschnitt "Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG"). 
 
              Einreichung von Stellungnahmen gemäß -- 130a Abs. 1-4 AktG 
 
              Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach -- 130a Absatz 
              1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer 
              Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten der passwortgeschützte 
              Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zur Verfügung. 
 
              Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit 
              einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. 
 
              Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. 
              sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im 
              passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird. 
 
              Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 4. Juli 2025, 
              24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, 
              soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach -- 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden 
              darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 5. Juli 2025, 24:00 Uhr 
              (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen bzw. deren Bevollmächtigte mit den 
              entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der 
              Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
6. 
              zugänglich gemacht. 
 
              Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der 
              in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen 
              von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu unter Abschnitt "Gegenanträge und Wahlvorschläge 
              gemäß -- 126 Abs. 1, -- 127 AktG"), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Abschnitt 
              "Auskunftsrecht gemäß -- 131 Abs. 1 AktG") sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der 
              Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt "Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung") ist 
              ausschließlich auf den in dieser Einladungsbekanntmachung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. 
 
              Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG 
 
              Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, 
              haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. 
 
              Ab ca. 1 Stunde vor Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice auf der 
              Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten ihren 
              Redebeitrag anmelden können. 
 
              Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach -- 118a Abs. 1 Satz 2 
              Nr. 3 AktG zu stellen (vgl. dazu auch Abschnitt "Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß -- 126 Abs. 1, -- 
              127 AktG"), das Auskunftsverlangen nach -- 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch Abschnitt "Auskunftsrecht 
              gemäß -- 131 Abs. 1 AktG") sowie das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung Widerspruch zu 
              Protokoll des Notars einzulegen (vgl. dazu dazu auch Abschnitt "Widerspruch gegen einen Beschluss der 
              Hauptversammlung gemäß -- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG"). 
 
              Nach -- 9 Abs. (2) S. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der 
              Aktionär:innen zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
              Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und 
              Redebeiträge angemessen festsetzen. 
 
              Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im 
              passwortgeschützten Internetservice über das System MeetingBase von Better Orange IR & HV AG abgewickelt. 
              Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch 
              anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, 
              Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet). Für Redebeiträge müssen auf 
              den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur 
              Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist 
              nicht erforderlich. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie mit Ihrem Computer oder Mobilgerät eine gute und 
              stabile Internetverbindung haben und dabei eine aktuelle Version eines der folgenden Browser verwenden: 
              Chrome, Edge oder Safari. Außerdem muss JavaScript aktiviert sein. Personen, die sich über den virtuellen 
              Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für 
              ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der 
              Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor 
              dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht 
              sichergestellt ist. 
 
              Auskunftsrecht gemäß -- 131 Abs. 1 AktG 
 
              In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
              Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
              verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
              Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
              erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind 
              in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in -- 131 
              Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
              Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach -- 
              131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der 

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