PTA-HV: Vivanco Gruppe AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
20.06.2025 / 10:00 Uhr
Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG
Vivanco Gruppe AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Ahrensburg (pta000/20.06.2025/10:00 UTC+2)
Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN: DE000A1E8G88 Wertpapierkennnummer: A1E8G8
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am
Donnerstag, den 31. Juli 2025 um 10:00 Uhr
Im Hotel am Schloss Ahrensburg, Am Alten Markt 17, 22926 Ahrensburg,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
1. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst zusammengefasstem Lagebericht des Vorstandes der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2023, des gebilligten Konzernabschlusses nebst zusammengefasstem Lagebericht des Vorstandes zum 31. Dezember 2023 für die Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft, des erläuternden Berichts des Vorstandes nach -- 289a Abs. 1, -- 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend ---- 172, 173 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Voraussetzungen, unter denen nach -- 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Der festgestellte Jahresabschluss der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft weist zum 31. Dezember 2023 einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 512.014,28 aus. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß -- 289a Absatz 1, -- 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über den Vortrag des Bilanzverlustes für das Geschäftsjahr 2023 auf neue Rechnung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzverlust in Höhe von EUR 512.014,28 auf neue Rechnung vorzutragen und folgenden Beschluss zu fassen:
Der im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ausgewiesene Bilanzverlust in Höhe von EUR 512.014,28 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Mitglied des Vorstands, das im Geschäftsjahr 2023 amtiert hat, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes nach -- 162 Aktiengesetz
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist von Vorstand und Aufsichtsrat nach Maßgabe von -- 162 AktG ein Vergütungsbericht zu erstellen, der der Hauptversammlung zur Billigung gemäß -- 120a Abs. 4 Aktiengesetz vorzulegen ist. Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://vivanco.com/investor-relations/verguetungsbericht/.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
6. Beschlussfassung über den Rechtsformwechsel der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Formwechselbeschluss zu fassen:
a. Die Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft wird formwechselnd gemäß ---- 190 ff., 226, 238 ff. UmwG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden "Rechtsträger neuer Rechtsform" oder "Vivanco Gruppe GmbH") umgewandelt
b. Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma "Vivanco Gruppe GmbH". Der Sitz der Vivanco Gruppe GmbH bleibt Ahrensburg. Der Gegenstand des Unternehmens der Vivanco Gruppe GmbH wird erweitert. Unternehmensgegenstand der Vivanco Gruppe GmbH die Beteiligung an Gesellschaften, die Konsumgüter oder sonstige Waren herstellen oder vertreiben oder gewerbliche Dienstleistungen für andere Unternehmen erbringen.
c. Die Vivanco Gruppe GmbH erhält den Gesellschaftsvertrag (Satzung), dessen Wortlaut als Anlage 1 nachfolgend bekanntgemacht wird. Die Feststellung des Gesellschaftsvertrages der Vivanco Gruppe GmbH ist Bestandteil dieses Formwechselbeschlusses. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben sich im Einzelnen die Rechte der Gesellschafter der Vivanco Gruppe GmbH.
d. Das Stammkapital der Vivanco Gruppe GmbH entspricht dem Grundkapital der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft von EUR 5.508.731,00, das in 5.508.731 nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Zu Gesellschaftern der Vivanco Gruppe GmbH werden diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Rechtsträger, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Formwechsels der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft in eine GmbH Aktionäre der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft sind. Ihr Anteil am Grundkapital der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft von insgesamt 5.508.731 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von jeweils EUR 1,00 wird im Verhältnis von 1:1 zu 5.508.731 Geschäftsanteilen der Vivanco Gruppe GmbH im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00.
e. Die Zahl der Aktien der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft, die die dem Vorstand der Gesellschaft derzeit bekannten Aktionäre mit einer Beteiligung von jeweils mehr als 3 %, ihr jeweiliger Anteil am Grundkapital (numerisch und quotal) sowie die Zahl der Geschäftsanteile, die diesen Gesellschaftern an der Vivanco Gruppe GmbH zugewiesen werden, ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Anzahl der Aktien und der zugewiesenen Geschäftsanteile Beteiligung Aktionär an der Vivanco Gruppe GmbH in % (gerundet) Xupu Electronics Technology GmbH, Ahrensburg 4.573.748 83,03 Philipp Gerding, Frankfurt am Main 275.437 5,00 Sonstige (weitere Aktionäre, die jeweils weniger 659.546 11,97 als 3% der Anteile besitzen) Summe 5.508.731 100,00
f. Die Kapitalschutzvorschrift des -- 220 UmwG findet keine Anwendung. Ein Sachgründungsbericht ist gemäß -- 245 Abs. 4 UmwG nicht erforderlich.
g. Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Formwechsels der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft in eine GmbH Aktionäre der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft sind, werden Gesellschafter der Vivanco Gruppe GmbH. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Geschäftsanteilenam Stammkapital der Vivanco Gruppe GmbH beteiligt sein, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft waren.
h. Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen oder Genussrechte gibt es bei der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft nicht, so dass für solche Inhaber in der Vivanco Gruppe GmbH auch keine Maßnahmen vorgesehen sind. Einzelnen Aktionären der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft werden in der Vivanco Gruppe GmbH keine besonderen Rechte gewährt.
i. Jedem Aktionär, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, bietet die Gesellschaft, vorbehaltlich einer anderen vom Gericht gemäß -- 212 UmwG bestimmten Abfindung, eine Barabfindung nach erfolgter Umwandlung in Höhe von EUR 0,22 je Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 1,00 an. Die Ermittlung der Höhe der Barabfindung erfolgte gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofes auf Grundlage des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft in dem aktuellen Dreimonatszeitraum vom 1. März bis einschließlich 31. Mai 2025. Die angebotene Barabfindung entspricht dem gewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft in den Monaten März bis Mai 2025 im regulierten Markt der Frankfurt Wertpapierbörse. Der gutachterlich ermittelte Unternehmenswert der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft beträgt EUR 1.186.074,00. Dieser Unternehmenswert dieser Gesellschaft entspricht bei 5.508.731 Aktien einem anteiligen Wert je Aktie von EUR 0,2153. Da dieser Wert unter dem gewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft in den Monaten März bis Mai 2025 von EUR 0,22 liegt, wird dieser Betrag den Aktionären der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft als Barabfindung angeboten.
Für den Fall, dass ein Aktionär, der Widerspruch gegen den Formwechselbeschluss zur Niederschrift erklärt hat (oder ein Fall von -- 29 Abs. 2 UmwG vorliegt), nach -- 212 UmwG einen Antrag auf Bestimmung der angemessenen Abfindung durch das Gerichtstellt und dieseseine von der vorstehenden Bewertung abweichende Barabfindung bestimmt, so gilt diese vom Gericht bestimmte Barabfindung als angeboten.
Auf die als Anlage2 nachfolgend bekanntgemachte Erklärung gemäß -- 207 UmwG, die einen Bestandteil dieses Formwechselbeschlusses bildet, wird verwiesen.
Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung des Geschäftsanteils oder der Geschäftsanteile des widersprechenden Gesellschafters an die Vivanco Gruppe GmbH, die die dabei entstehenden Beurkundungskosten trägt.
Der Abfindungsbetrag ist nach Ablauf des Tages, an dem das letzte der Blätter erschienen ist, in denen das Registergericht den Formwechsel bekannt macht,mit zwei Prozentüber dem jeweiligen Basiszinssatz nach -- 247 BGB zu verzinsen. Auf die zweimonatige Annahmefrist gemäß -- 209 UmwG und den in dieser Vorschrift geregelten Beginn des Fristablaufes wird hingewiesen.
j. Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt sich die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister wie folgt aus:
Die Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft hat selbst keine Arbeitnehmer und auch keinen Betriebsrat. Auch die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft aus den bestehenden Anstellungsverträgen sowie betriebliche Übungen bleiben unberührt. Bestehende Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen bestehen.
k. Im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung bewirkt der Formwechsel der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft in eine GmbH keine Änderung. Die Voraussetzungen für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz oder nach dem Drittelbeteiligungsgesetz liegen bei der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft nicht vor. Gleiches gilt zukünftig für die Vivanco Gruppe GmbH. Die Vivanco Gruppe GmbH ist aus mitbestimmungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden, da diese Gesellschaft regelmäßig nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Es wird jedoch ein fakultativer Aufsichtsrat für die Vivanco Gruppe GmbH gebildet, der nicht mitbestimmt ist und daher keine Arbeitnehmervertreter enthält.
Anderweitige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften hätten, sind im Zusammenhang mit dem Formwechsel nicht vorgesehen oder geplant.
l. Die mit dem Formwechsel verbundenen Kosten trägtdie Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 200.000,00.
m. Bestellung des Geschäftsführers der Vivanco Gruppe GmbH
Herr Philipp Gerding, geb. am 15.021964, wohnhaft in Frankfurt am Main, wird hiermit zum Geschäftsführer der Vivanco Gruppe GmbH bestellt.
Herr Gerding vertritt die Gesellschaft stets einzeln. Von den Beschränkungen des -- 181 BGB ist er befreit.
n. Die Vivanco Gruppe GmbH hat nach -- 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages einen aus drei Mitgliedern bestehenden fakultativen Aufsichtsrat, dessen Mitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, von der Gesellschafterversammlung gewählt werden.
Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates der Vivanco Gruppe GmbH werden hiermit gewählt:
(i) Herr Wenyang Zhang, Kaufmann, wohnhaft in Ningbo City, China
(ii) Frau Xiaolun Heijenga, Steuerberaterin, wohnhaft in Frankfurt am Main;
und
(iii) Herr Hui Zhao, Rechtsanwalt, wohnhaft in Frankfurt am Main.
Anlage 1 zum Formwechselbeschluss
Satzung
der
Vivanco Gruppe GmbH
Ahrensburg
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
-- 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
Vivanco Gruppe GmbH.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Ahrensburg.
-- 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Gesellschaften, die
(a) Konsumgüter oder sonstige Waren herstellen oder vertreiben; oder
(b) gewerbliche Dienstleistungen für andere Unternehmen erbringen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäfte der in Satz 1 genannten Art unmittelbar selbst zu betreiben, sofern hierfür keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind; insbesondere kann sie Zweigniederlassungen errichten sowie Beteiligungen der vorgenannten Art erwerben oder veräußern.
1. StammKAPITAL UND Geschäftsanteile
-- 3 Höhe des Stammkapitals
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 5.508.731,00.
-- 4 Geschäftsanteile
Das Stammkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.508.731 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 5.508.731 im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00.
1. Die Geschäftsführung
-- 5 Geschäftsführer und Geschäftsordnung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Es können stellvertretende Geschäftsführer bestellt werden.
(2) Die Geschäftsführer können sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer beschlossen hat.
-- 6 Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Gibt es nur einen Geschäftsführer, vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten; der Aufsichtsrat sowie auch die Gesellschafterversammlung kann jedoch bestimmen, dass einzelne oder alle Geschäftsführer alleine zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Stellvertretende Geschäftsführer stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht den ordentlichen Geschäftsführern gleich.
(2) Der Aufsichtsrat sowie auch die Gesellschafterversammlung kann alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des -- 181 BGB befreien.
1. DER AUFSICHTSRAT
-- 7 Anwendbare Regelungen, Aufgaben
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Regelungen in -- 52 GmbHG und die dort genannten aktienrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes ergibt.
(2) Der Aufsichtsrat überwacht analog -- 111 AktG die Geschäftsführung. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat neben der Gesellschafterversammlung die Befugnis, die Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen und abzuberufen (auch aus wichtigem Grund), Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern abzuschließen, zu ändern und zu beenden sowie Geschäftsführer zur Einzelvertretung zu ermächtigen und von den Beschränkungen des -- 181 BGB zu befreien sowie eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer zu erlassen.
(3) Der Aufsichtsrat stellt entsprechend -- 172 AktG zusammen mit der Geschäftsführung den Jahresabschluss fest. -- 173 AktG findet analoge Anwendung.
-- 8 Zusammensetzung und Amtsdauer, Ersatzmitglieder
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder werden, wenn nicht die Gesellschafterversammlung ein anderes beschließt, für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(2) Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Eine Person kann für mehrere Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Gesellschafterversammlung, in der eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
(4) Im Falle einer vor Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds stattfindenden Neuwahl lebt die ursprüngliche Ersatzmitgliedschaft eines für mehrere Aufsichtsratsmitglieder bestellten und für das ausgeschiedene Mitglied in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds wieder auf.
(5) Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und etwaiger Ersatzmitglieder ist der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung berechtigt, über eine vom Aufsichtsrat oder von Aktionären vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. Werden Ersatzmitglieder in einer Liste gewählt, so treten sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund durch eine unter Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden an die Geschäftsführer zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
-- 9 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Im Anschluss an eine Gesellschafterversammlung, in der alle von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in -- 8 Abs. 1 bestimmte Amtszeit.
(8) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
-- 10 Einberufung und Beschlussfassung
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder per WhatsApp einberufen.
(2) Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu übermitteln.
(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können analog -- 108 Abs. 3 AktG durch Überreichung schriftlicher Stimmabgaben an der Beschlussfassung teilnehmen.
(4) Über Gegenstände oder Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und den Aufsichtsratsmitgliedern auch sonst nicht mindestens drei Tage vor der Sitzung (auch telefonisch oder online) mitgeteilt worden sind, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht, den abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit gegeben wird, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist ihre Stimme nachträglich abzugeben, und auch diese Aufsichtsratsmitglieder der Beschlussfassung nicht innerhalb der gesetzten Frist widersprechen.
(5) Der Vorsitzende, oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Vorsitz und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
(6) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Wahlen.
(7) Eine Beschlussfassung durch schriftliche, telefonische oder per Telefax oder elektronisch übermittelte Stimmabgabe ist zulässig.
-- 11 Abgabe von Willenserklärungen
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Willenserklärungen, die gegenüber dem Aufsichtsrat abzugeben sind, entgegenzunehmen.
-- 12 Geschäftsordnung, Vergütung
(1) Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.
(2) Über die Bewilligung einer Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats entscheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss.
1. DIE GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
-- 13 Ort und Einberufung
(1) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern im Umkreis von 100 Kilometern vom Sitz der Gesellschaft statt.
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, einberufen.
(3) Die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch einen postalisch versandten Brief an die in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter, der nicht eingeschrieben sein und auch keine Unterschrift eines Geschäftsführers oder des Aufsichtsratsvorsitzenden enthalten muss. Alternativ ist auch die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung analog -- 121 Abs. 4 Satz 1 AktG durch Bekanntmachung in dem Gesellschaftsblatt (-- 20 Abs. 1) möglich. Zusätzlich ist die Einberufung jeweils auch auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.
(4) Die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und einer Frist von mindestens zwei Wochen bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen; bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Einberufungsfrist angemessen verkürzt werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag der Aufgabe zur Post bzw. dem Tag der Bekanntmachung in dem Gesellschaftsblatt nachfolgt. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
-- 14 Teilnahmerecht, Beschlussfähigkeit
(1) Zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung sind diejenigen Gesellschafter berechtigt, die am Tag der Gesellschafterversammlung in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen sind. Die Vertretung eines Gesellschafters aufgrund einer in der Gesellschafterversammlung vorgelegten Vollmacht in Textform ist zulässig.
(2) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten ist. Sind weniger als 50 % des Stammkapital in der Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten, ist unter Beachtung vom -- 13 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, worauf in der Einberufung hinzuweisen ist.
-- 15 Vorsitz in der Gesellschafterversammlung
(1) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende leitet die Gesellschafterversammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis wird durch Feststellung der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Enthaltungen geltend als Nein-Stimmen. Die Art der Feststellung, die z.B. durch Abzug der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen getroffen werden kann, wird ebenfalls vom Vorsitzenden angeordnet.
(3) Soweit über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder aufgrund einer Entscheidung des Vorsitzenden eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer.
(3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Gesellschafter zeitlich angemessen zu beschränken.
-- 16 Beschlussfassung, Protokollierung, Beschlussmängelklagen
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Jeder Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 1,00 gewährt in der Gesellschafterversammlung eine Stimme. Sollte es Geschäftsanteile mit einem höheren Nennbetrag als EUR 1,00 geben, gewährt je EUR 1,00 des Nennbetrages eines solchen Geschäftsanteils eine Stimme.
(3) Sofern über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Protokoll anzufertigen, in welchem Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Gesellschafter niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) Das Protokoll nach Absatz 3 oder eine über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung aufgenommene notarielle Niederschrift sind umgehend nach Erstellung auf der Interseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.
(5) Klagen zur Feststellung einer mangelbehaften Beschlussfassung oder Nichtigkeit, insbesondere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, sind gegen die Gesellschaft zu richten und können nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der Veröffentlichung des Protokolls oder der notariellen Niederschrift mit dem angegriffenen Beschluss auf der Internetseite der Gesellschaft erhoben werden.
1. RECHNUNGSLEGUNG, GEWINNVERWENDUNG
-- 17 Geschäftsjahr, Jahresabschluss und ordentliche Gesellschafterversammlung
(1) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Die Geschäftsführer haben, sofern keine kürzere gesetzliche Frist Anwendung findet, in den ersten fünf (5) Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für die Gesellschaft und (falls erforderlich) den Konzern für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich nach ihrer Aufstellung und einer gegebenenfalls erforderlichen Abschlussprüfung dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Die Geschäftsführer legen dem Aufsichtsrat ferner den Vorschlag vor, der der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns gemacht werden soll. Sofern die Gesellschaft prüfungspflichtig ist, erteilt der Aufsichtsrat dem von der Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss und einen gegebenenfalls erstellten Konzernabschluss.
(3) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung haben die Geschäftsführer unverzüglich die ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden soll. Sie beschließt über die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns und wählt den Abschlussprüfer.
-- 18 Gewinnverwendung
(1) Die Gesellschafterversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns diesen ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als eine Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter beschließen.
(2) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Stammkapital.
(3) Bei Schaffung neuer Geschäftsanteile kann eine von -- 57n Abs. 1 GmbH-Gesetz abweichende Gewinnanteilberechtigung festgesetzt werden.
1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
-- 19 Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung, auch soweit sie lediglich die Fassung der Satzung betreffen, bedürfen jeweils eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit.
-- 20 Bekanntmachungen / Elektronische Informationsübermittlung
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger, der auch alleiniges Gesellschaftsblatt ist. Die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger reicht dabei aus.
(2) Informationen an die in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter dürfen auch im Wege der Datenfernübertragung wie insbesondere per E-Mail übermittelt werden.
-- 21 Formwechselkosten
Die Gesellschaft trägt die mit dem Formwechsel in eine GmbH verbundenen Kosten bis zu einem Betrag von EUR 200.000,00.
* * *
Anlage 2 zum Formwechselbeschluss
Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft
Ahrensburg
Barabfindungsangebot an die Aktionäre
der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft
wegen Formwechsels
- ISIN DE000A1E8G88 / WKN A1E 8G8 -
Die Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft (im Folgenden auch "Gesellschaft") hat für den 31. Juli 2025 zu einer Hauptversammlung eingeladen, in der unter anderem über einen Formwechsel der Gesellschaft gemäß ---- 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschlossen werden soll. Im Rahmen des Formwechsels wird jede Aktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 in einen GmbH-Geschäftsanteil mit einem Nennwert von EUR 1,00 umgewandelt.
Sofern die Hauptversammlung der Gesellschaft am 31. Juli 2025 mit der erforderlichen Mehrheit den Formwechsel der Gesellschaft in eine GmbH beschließt, kann jeder Aktionär, der in der Hauptversammlung gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, gemäß -- 207 UmwG von der Gesellschaft den Erwerb seiner umgewandelten Gesellschaftsanteile gegen eine angemessene Barabfindung verlangen.
Die Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft bietet deshalb hiermit für den Fall, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft am 31. Juli 2025 mit der erforderlichen Mehrheit den Formwechsel der Gesellschaft in eine GmbH beschließt, jedem Aktionär, der in der Hauptversammlung gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, an, dass die Gesellschaft die in GmbH-Geschäftsanteile umgewandelten Aktien gegen eine Barabfindung erwirbt.
Die von der Gesellschaft angebotene Barabfindung beträgt pro GmbH-Geschäftsanteil im Nennwert von EUR 1,00
EUR 0,22.
Die Barabfindung wird gemäß ---- 15 Abs. 2, 30 Abs. 1, 208 UmwG nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung des Formwechsel im Handelsregister bekannt gemacht worden ist, mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach -- 247 BGB verzinst.
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung ist von dem gerichtlich bestellten Prüfer, der Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt worden.
Die Verpflichtung der Gesellschaft zum Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile ist befristet. Das Angebot zum Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile kann gemäß -- 209 UmwG nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister bekannt gemacht worden ist. Ist nach -- 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die gerichtliche Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
Die Annahme des Barabfindungsangebotes ist formlos an die Gesellschaft zu richten. Der Erwerb des oder der GmbH-Geschäftsanteile, für die das Barabfindungsangebot angenommen wird, bedarf gemäß -- 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung, deren Kosten von der Gesellschaft getragen werden. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt Zug-um-Zug mit der notariellen Übertragung des oder der GmbH-Geschäftsanteile an die Gesellschaft.
Ahrensburg, im Juni 2025
Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft
Der Vorstand
1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft gemäß -- 14 Nr. 1 der Satzung rechtzeitig angemeldet haben und für die bei der Gesellschaft ein durch das depotführende Institut ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht worden ist. Anmeldung und Nachweis haben in Textform (-- 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. In der Anmeldung muss die Stückzahl der Aktien angegeben werden, auf die sich die Anmeldung bezieht.
Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse spätestens am Donnerstag, den 24. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ zugehen:
Vivanco Gruppe AG c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0)40 / 6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, demnach auf Mittwoch, den 09. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ Nachweisstichtag (Record Date), zu beziehen.
Nach entsprechendem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts an der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Das Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
1. Stimmrechtsausübung/Vollmacht
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend beschrieben, erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach -- 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären ergänzend an, ihr Stimmrecht durch weisungsgebundene, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden sich im Falle einer Abstimmung der Stimme enthalten.
Die Vollmachtserteilung nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie Änderungen der Vollmacht bzw. der Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 9. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Ein Widerruf der erteilten Vollmachten nebst Weisungen kann auch in der Hauptversammlung erfolgen. Nehmen Aktionäre persönlich oder durch eine dritte Person an der Hauptversammlung teil, wird eine etwaige Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gegenstandslos.
Formulare zur Vollmachtserteilung (einschließlich zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://vivanco.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. Die Formulare werden zudem jeder Eintrittskarte beigefügt. Die Vollmachtserteilung (einschließlich zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung und der Widerruf der Vollmacht oder von Weisungen können per Telefax oder E-Mail an die folgenden Kontaktdaten erfolgen:
Vivanco Gruppe AG
c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0)40 / 6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de
1. Rechte der Aktionäre/Sonstiges
1. Ergänzung der Tagesordnung
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach -- 122 Abs. 2 AktG müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 30. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ unter der nachstehenden Adresse zugehen:
Vivanco Gruppe AG z. Hd. Herrn Peter Milewski
Ewige Weide 15
22926 Ahrensburg
Telefax +49 (0) 4102 231-218
E-Mail: VivancoHV2025@vivanco.de
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung nach -- 122 Abs. 2 AktG und deren Voraussetzungen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://vivanco.com/investor-relations/hauptversammlung/ zur Verfügung.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach -- 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:
Vivanco Gruppe AG z. Hd. Herrn Peter Milewski
Ewige Weide 15
22926 Ahrensburg
Telefax +49 (0) 4102 231-218
E-Mail: VivancoHV2025@vivanco.de
Bis spätestens Mittwoch, den 09. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ bei vorstehender Adresse eingegangene Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter https://vivanco.com/investor-relations/hauptversammlung/ unverzüglich zugänglich gemacht. Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (-- 127 AktG) sinngemäß.
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach -- 126 Abs. 1 AktG sowie zu Wahlvorschlägen nach -- 127 AktG und deren jeweiligen Voraussetzungen sowie Gründen, aus denen ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag nicht über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden muss, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://vivanco.com/investor-relations/hauptversammlung/ zur Verfügung.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre
Gemäß -- 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß -- 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://vivanco.com/investor-relations/hauptversammlung/zur Verfügung.
4. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung EUR 5.508.731,- und ist eingeteilt in 5.508.731 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
5. Informationen auf der Internetseite und zugänglich gemachte Dokumente
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://vivanco.com/ investor-relations/hauptversammlung/ die folgenden Unterlagen zugänglich:
a) der Inhalt dieser Einberufung;
b) eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
c) die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung;
d) eine weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach -- 122 Abs. 2, -- 126 Abs. 1, den ---- 127, 131 Abs. 1;
e) die Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212;
f) der Formwechselbericht gemäß -- 192 UmwG;
g) das Barabfindungsangebot an die Aktionäre gemäß -- 207 UmwG.
Die vorstehend unter a) bis g) genannten Dokumente liegen zudem ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ewige Weide 15, 22926 Ahrensburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Auf Verlangen werden die vorstehend unter a) bis g) genannten Unterlagen jedem Aktionär unverzüglich und unentgeltlich als Druckstück zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an:
Vivanco Gruppe AG z. Hd. Herrn Peter Milewski
Ewige Weide 15
22926 Ahrensburg
Telefax +49 (0) 4102 231-218
E-Mail: VivancoHV2025@vivanco.de
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://vivanco.com/investor-relations/hauptversammlung/werden auch etwaige Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung zur Verfügung stehen.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://vivanco.com/ investor-relations/berichte-und-mitteilungen/ die folgenden weiteren Unterlagen zugänglich:
• der Geschäftsbericht Vivanco 2023, der folgende Dokumente beinhaltet:
â–¡ den gebilligten Konzernabschluss nebst dem zusammengefassten Lagebericht des Vorstandes der Vivanco-Gruppe zum
31. Dezember 2023
â–¡ den erläuternden Bericht des Vorstands nach -- 289a Abs. 1, -- 315a Abs. 1 HGB sowie
â–¡ den Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023 • der festgestellte Jahresabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht des Vorstandes der Vivanco Gruppe
Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2023
6. Organisatorische Hinweise
Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die Gesellschaft zu senden, um die Beantwortung der Fragen in der Hauptversammlung zu erleichtern. Zur Übersendung steht die vorstehend genannte Adresse der Vivanco Gruppe AG zur Verfügung.
7. Datenschutz
Zu Aktionären und/oder Bevollmächtigten, die sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Vivanco Gruppe AG verarbeitet diese Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend "DSGVO") sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten gemäß der DSGVO sind in der Datenschutzerklärung auf unserer Internetseite unter www.vivanco.com zu finden.
Ahrensburg, 17. Juni 2025
Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft
Der Vorstand
(Ende)
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Aussender: Vivanco Gruppe AG Ewige Weide 15 22926 Ahrensburg Deutschland Ansprechpartner: Peter Milewski Tel.: +49 4102 231-205 E-Mail: p.milewski@vivanco.de Website: www.vivanco.de ISIN(s): DE000A1E8G88 (Aktie) Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
[ source: https://www.pressetext.com/news/1750406400298 ]
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June 20, 2025 04:00 ET (08:00 GMT)
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