PTA-CMS: Südzucker AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und - Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
22.07.2025 / 10:31 Uhr
Bekanntmachung gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/1052
Südzucker AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und
Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
Mannheim (pta000/22.07.2025/10:30 UTC+2)
Die Südzucker AG beabsichtigt, im Zeitraum vom 23. Juli 2025 bis zum 29. Juli 2025 gemäß -- 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bis zu 30.000 Aktien der Südzucker AG (ISIN DE0007297004) zu erwerben. Der Aktienrückkauf erfolgt über die Börse und ist auf einen für den Erwerb der Aktien aufzuwendenden Gesamtkaufpreis von EUR 400.000 begrenzt (ohne Erwerbsnebenkosten).
Der Erwerb der Aktien dient einzig dem Zweck, Verpflichtungen aus dem Vorstandsvergütungssystem der Südzucker AG i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfüllen. Die tatsächliche Anzahl der zu erwerbenden Aktien im Rahmen des vorgesehenen Maximalvolumens von 30.000 Aktien hängt von der Entwicklung des Aktienkurses der Aktien der Südzucker AG während des oben genannten Rückkaufzeitraums ab.
Die Südzucker AG wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den anwendbaren Bestimmungen der Delegierten-Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 durchführen.
Der Rückkauf erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts, das entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Südzucker AG trifft. Die Südzucker AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist hierbei an die für Rückkaufprogramme anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 gebunden.
Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erfolgen. Er erfolgt im Einklang mit der Marktmissbrauchsverordnung und Art. 2 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen.
Entsprechend dieser Regelungen darf u.a. der jeweilige Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) für die zurück zu erwerbenden Aktien den Kurs des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder, sollte dieser höher sein, den des derzeit höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, nicht überschreiten. Der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf das arithmetische Mittel der vorangegangenen drei Schlusskurse dieser Aktien im XETRA-Handel um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Es erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase, und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert. Die Bank darf ferner an einem Tag zusammen nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Südzucker AG über den Verlauf des Rückkaufprogramms unter
https://www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/corporate-governance/verguetungssysteme
gemäß der gesetzlichen Bestimmungen berichten und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Mannheim, im Juli 2025 Südzucker AG Der Vorstand
(Ende)
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Aussender: Südzucker AG Maximilianstraße 10 68165 Mannheim Deutschland Ansprechpartner: Andreas Rothe Tel.: +49 621 - 421-240 E-Mail: investor.relations@suedzucker.de Website: www.suedzuckergroup.com ISIN(s): DE0007297004 (Aktie) XS1724873275 (Anleihe) XS2550868801 (Anleihe) XS2970728205 (Anleihe) XS3071332293 (Anleihe) Börse(n): Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart; Freiverkehr in Hannover, Tradegate
[ source: https://www.pressetext.com/news/1753173000377 ]
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