PTA-HV: Altech Advanced Materials AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

18.07.2025 / 15:56 Uhr

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

Altech Advanced Materials AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Heidelberg (pta000/18.07.2025/15:55 UTC+2)

Altech Advanced Materials AG, Frankfurt am Main

EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung der Altech Advanced Materials AG

Wertpapier-Kenn-Nr.: A31C3Y / ISIN: DE000A31C3Y4

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 27. August 2025, um 14:30 Uhr

in den Räumlichkeiten der

Kanzlei HEUKING, Goetheplatz 5-7, 60313 Frankfurt,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der

Altech Advanced Materials AG ("Gesellschaft")

ein.

I.             Tagesordnung 
              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Altech Advanced Materials AG für das Geschäftsjahr 2024 
              und des Lageberichts der Altech Advanced Materials AG für das Geschäftsjahr 2024 (inklusive des Berichts 
              des Vorstands zu den Angaben gemäß -- 289a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
              Geschäftsjahr 2024 
 
              Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
              https://www.altechadvancedmaterials.com/investoren/finanzberichte/ 
1. 
 
              veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden unter der 
              angegebenen Adresse auch während der Hauptversammlung zugänglich sein, während der Hauptversammlung zur 
              Einsicht ausliegen und dort vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
              Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
              Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
              festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß -- 172 AktG nicht vorgesehen. 
 
              Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2024 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß -- 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 
              erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der Abschlussprüfung vom Abschlussprüfer geprüft. 
              Vergütungsbericht und Prüfvermerk sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
2.            https://www.altechadvancedmaterials.com/investoren/vergutungsbericht/ 
 
              veröffentlicht. 
 
              Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gem. -- 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich. 
 
              Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des 
              Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. 
3. 
 
              Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2024 Herr Dr. Burkhard Schäfer (Vorsitzender), Herr 
              Wilko Stark (stellvertretender Vorsitzender), Herr Dieter Rosenthal, Herr Werner Klatten und Herr 
              Nikolaus Graf Lambsdorff. 
 
              Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
              für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. 
4. 
 
              Mitglieder des Vorstandes waren im Geschäftsjahr 2024 Herr Ignatius Kim-Seng Tan, Herr Uwe Ahrens und 
              Herr Hansjörg Plaggemars. 
 
              Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
5.            Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 
              2025 und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen, sofern die Aufstellung eines 
              Konzernabschlusses nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein sollte. Dieser wird auch die 
              prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte. 
 
              Beschlussfassung über die Zustimmung zur Veräußerung nahezu sämtlicher Vermögenswerte der Altech Advanced 
              Materials AG 
 
              Die Altech Advanced Materials AG beabsichtigt mit der Altech Batteries Ltd., Australien, einen Vertrag 
              über die Zeichnung von Aktien der Altech Batteries Ltd., Australien, und die Übertragung und Einbringung 
              von Geschäftsanteilen an der Altech Industries Germany GmbH und der Altech Energy Holdings GmbH sowie die 
              Einbringung von Forderungen gegen die Altech Industries Germany GmbH und die Altech Energy Holdings GmbH 
              ("Einbringungs- und Forderungsabtretungsvertrag") über die Veräußerung nahezu aller ihrer Vermögenswerte 
              abzuschließen. Gegenstand dieses Einbringungs- und Forderungsabtretungsvertrages ist die Übertragung der 
              von der Altech Advanced Materials AG gehaltenen Beteiligungen an der Altech Industries Germany GmbH, 
              Dresden, und der Altech Energy Holding GmbH, Dresden, sowie die Abtretung gegenüber der Altech Industries 
              Germany GmbH und der Altech Energy Holding GmbH bestehenden Darlehensforderungen an die Altech Batteries 
              Ltd. Als Gegenleistung für die Einbringung der Beteiligungen und die Forderungsabtretung erhält die 
              Altech Advanced Materials AG Aktien der Altech Batteries Ltd. die nach Umsetzung der Transaktion einer 
              Beteiligung der Gesellschaft an der Altech Batteries Ltd. von insgesamt rund 21 % entsprechen. Der 
              wesentliche Inhalt des Einbringungs- und Forderungsabtretungsvertrages wird durch Bekanntmachung des 
              Wortlautes des Vertragsentwurfes ohne Anlagen in dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte 
              in Abschnitt II. "Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Einbringungs- und 
              Forderungsabtretungsvertrag (Bekanntmachung zu Tagesordnungspunkt 6)" bekanntgemacht. Der vollständige 
              Wortlaut des Entwurfes des Einbringungs- und Forderungsabtretungsvertrages samt Anlagen ist ab dem Tag 
              der Einberufung sowie während der Hauptversammlung im Internet unter 
 
              https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2025 
 
              zugänglich. Der Entwurf des Einbringungs- und Forderungsabtretungsvertrags samt Anlagen wird zudem in der 
              Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
              Der Vorstand wird den Entwurf des Einbringungs- und Forderungsabtretungsvertrags in der Hauptversammlung 
              erläutern. Der Vorstand wird die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages, seine 
              Auswirkungen auf die Gesellschaft sowie die für den Abschluss des Vertrages sprechenden Gründe 
              ausführlich darlegen. Insbesondere wird der Vorstand dabei auf die Bewertungsfaktoren und sonstigen 
              Gesichtspunkte eingehen, die für die Festsetzung von Art und Höhe, der vom Erwerber zu erbringenden 
              Gegenleistung maßgeblich waren. Eine schriftliche Erläuterung des Vertrages ist ab dem Tag der 
6.            Einberufung sowie während der Hauptversammlung im Internet unter 
 
              https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2025 
 
              zugänglich. 
 
              Außerdem ist ein von der Altech Batteries Ltd. in Auftrag gegebener Independent Expert Ìs Report ab dem 
              Tag der Einberufung sowie während der Hauptversammlung im Internet unter 
 
              https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2025 
 
              zugänglich. 
 
              Die Wirksamkeit des Einbringungs- und Forderungsabtretungsvertrages steht unter dem Vorbehalt, dass die 
              Hauptversammlung der Altech Advanced Materials AG dem Abschluss des Einbringungs- und 
              Forderungsabtretungsvertrages mit der erforderlichen Mehrheit zustimmt. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
              "Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss des Einbringungs- und Forderungsabtretungsvertrages über die 
              Veräußerung von nahezu sämtlichen Vermögenswerten der Altech Advanced Materials AG gegen Ausgabe von 
              Aktien der Altech Batteries Ltd die einer Beteiligung an der Altech Batteries Ltd. nach Umsetzung der 
              Transaktion von etwa 21% aller ausgegeben Aktien entsprechen - was zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung 
              532.369.513 Aktien der Altech Batteries Ltd. entspricht - zwischen der Altech Advanced Materials AG und 
              der Altech Batteries Ltd. zu." 
 
              Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder 
 
              Nach -- 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die 
              Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. 
 
              Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 hat zuletzt über das Vergütungssystem für die 
              Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst. Demnach bedarf es einer erneuten Beschlussfassung durch die 
              ordentliche Hauptversammlung am 27. August 2025. 
 
              Die vorgeschlagenen Vergütungsregelungen für die Aufsichtsratsmitglieder sind nachstehend dargestellt und 
              über die nachfolgende Internetadresse verfügbar: 
 
              https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2025 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nachfolgende Vergütungssystem für die Mitglieder des 
              Aufsichtsrates zu billigen und entsprechend -- 14 der Satzung wie folgt festzusetzen: 
 
              Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß ---- 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG 
 
              Die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats ist nach -- 14 der Satzung der Gesellschaft von der 
              Hauptversammlung festzusetzen. Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der 
              Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die, Festlegung der Grundsätze der 
7.            Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der 
              Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
              erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen 
              anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable Vergütungskomponente ist 
              nicht vorhanden. Nach Auffassung der Gesellschaft ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die 
              Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten. 
 
              Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich 
              grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein 
              sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. 
 
              Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres 
              angehören, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt. Die Vergütung wird jährlich fällig. Zukünftig hat die 
              Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu 
              fassen, wobei eine bestätigende Beschlussfassung zulässig ist. Zum Zwecke dieser Vorlage an die 
              Hauptversammlung wird das Vergütungssystem rechtzeitig einer Überprüfung unterzogen. 
 
              Beschlussfassung über die konkrete Vergütung 
 
              Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten künftig folgende Vergütung: 
 
              "Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des 
              Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für jedes Geschäftsjahr ab Beginn des Geschäftsjahrs 2026 
              einschließlich - pro rata temporis - 3.000,00 Euro für das einzelne Mitglied und für den Vorsitzenden das 
              Doppelte davon beträgt." 
 
              Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und die entsprechende Anpassung von -- 11 Abs. 
              1 der Satzung 
 
              Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach ---- 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG in 
              Verbindung mit -- 11 Abs. 1 der Satzung in der derzeit geltenden Fassung aus fünf von der 
              Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass 
              künftig für die Belange der Gesellschaft ein Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern ausreichend ist. Der 
              Aufsichtsrat soll daher auf drei Mitglieder verkleinert werden. Dies erfordert eine Änderung der Satzung, 
              die erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. 
8. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
              -- 11 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
              "(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, soweit nicht gesetzlich zwingend eine höhere Zahl 
              vorgeschrieben ist." 
 
              Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
              Die Aufsichtsratsmitglieder Diether Rosenthal und Werner Klatten haben ihr Amt mit Wirkung zum Ablauf 
              dieser Hauptversammlung niedergelegt. 
 
              Unter der Annahme der positiven Beschlussfassung zu dem vorgenannten Tagesordnungspunkt 8, wird sich der 
              Aufsichtsrat künftig aus drei Mitgliedern zusammensetzen, die allesamt von der Hauptversammlung zu wählen 
              sind. Für diesen Fall haben bereits Wilko Stark und Nikolaus Graf Lambsdorff angekündigt ihr Mandat mit 
              Wirkung der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Satzungsänderung niederzulegen. 
 
              Bis zur Eintragung der Satzungsänderung hingegen, setzt sich der Aufsichtsrat weiterhin aus fünf 
              Mitgliedern zusammen. Deshalb sollen für die ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats neue 
              Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
              a) Eva Katheder, wohnhaft in Bad Vilbel, selbstständige Unternehmensberaterin, und 
 
              b) Manuel Landgrebe, wohnhaft in Stuttgart, Vorstand, 
 
              werden mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der 
              Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2027 endende Geschäftsjahr beschließen 
              wird, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. 
 
              Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten finden sich in ihren Lebensläufen, die über 
              relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft geben, die auf der Homepage der Gesellschaft 
              unter 
 
              https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2025 
 
              eingestellt sind. 
 
              Im Hinblick auf die Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden folgende Angaben zu 
              den persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der 
              Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des 
              Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde, 
              gemacht: 
 
              Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen stehen nach Einschätzung des 
9.            Aufsichtsrats jeweils in keinen nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
              offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Altech Advanced Materials AG, den 
              Organen der Altech Advanced Materials AG oder einem wesentlich an der Altech Advanced Materials AG 
              beteiligten Aktionär. 
 
              Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind im Sinne der Empfehlungen C. 6 und C.7 des Deutschen Corporate 
              Governance Kodex sämtliche Kandidaten unabhängig von der Gesellschaft, ihrem Vorstand und vom 
              kontrollierenden Aktionär. Frau Katheder verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung 
              bzw. auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. 
 
              Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden 
              gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
              Wirtschaftsunternehmen: 
 
              Frau Eva Katheder: 
 
              -- 2invest AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende 
 
              -- H2 Core AG, Düsseldorf, Stellvertretende Vorsitzende 
 
              -- Latonba AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende 
 
              -- Pflege.Digitalisierung Invest AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende 
 
              -- Strawtec Group AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende 
 
              -- DN Deutsche Nachhaltigkeit AG, Frankfurt, Mitglied des Aufsichtsrats 
 
              -- Enapter AG, Düsseldorf, Mitglied des Aufsichtsrats 
 
              Herr Manuel Landgrebe 
 
              -- Fichtner Management Consulting AG, Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrats 
 
              Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl 
              anzunehmen und versichern, den für die Tätigkeit des Aufsichtsrates erforderlichen Zeitaufwand aufbringen 
              zu können. 
 
              Beschlussfassung über Änderung der Satzung in -- 13 Absatz 3 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
              -- 13 Absatz 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen und wird künftig wie folgt lauten: 
 
10. 
              [...] 
 
              "(3) (gestrichen)" 
 
              [...] 
              Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfes des Einbringungs- und Forderungsabtretungsvertrags 
              (Bekanntmachung zu Tagesordnungspunkt 6) 
 
              Der wesentliche Inhalt des Entwurfes des Einbringungs- und Abtretungsvertrages wird durch Bekanntmachung 
II.           des Wortlautes des Entwurfes des Vertrages ohne Anlagen in dieser Einladung bekanntgemacht: 
 
              Der Entwurf des Vertrages hat folgenden Wortlaut (ohne Anlagen): 

Urkundenrolle UR W _______ / 2025

Beurkundet am [--]

Vor mir,

[Notar]

Sind heute in meinen Amtsräumen gleichzeitig anwesend:

              Herr Hansjörg Plaggemars, geboren am 27. Juni 1970, 
              geschäftsansässig in 69115 Heidelberg, Ziegelhäuser Landstraße 3 
              persönlich bekannt, 
 
              hier handelnd für die Altech Advanced Materials AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eigetragen im 
1.            Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 118874, 
              als deren einzelvertretungsberechtigtes und von den Beschränkungen des -- 181 Alt. 2 BGB befreites 
              Mitglied des Vorstandes, 
 
              sowie 
 
              [--] 
 
2.            hier handelnd für die Altech Batteries Limited, ansässig in Suite 8, 295 Rokeby Road, Subiaco, 
              West-Australien 6008, registriert in der Australian Securities and Investments Commission's (ASIC) 
              Datenbank unter 125 301 206, aufgrund der Vollmacht vom [--] 2025, die in beglaubigter Abschrift zur 
              Urkunde genommen wurde. 

Aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom [--] bescheinige ich, der Notar, dass dort unter HRB 118874 die Altech Advanced Materials AG mit Sitz in Frankfurt am Main Herr Hansjörg Plaggemars als ihr einzelvertretungsberechtigter Vorstand eingetragen ist. Der genannte Vorstand ist von den Beschränkungen des -- 181 BGB Alt. 2 befreit, d.h. er kann im Namen der Gesellschaft als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vornehmen.

Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, baten sodann um die Beurkundung des nachfolgenden:

Vertrag über die Zeichnung von Aktien der Altech Batteries Ltd., Australien, und die Übertragung und Einbringung von Geschäftsanteilen

an der

Altech Industries Germany GmbH und der Altech Energy Holdings GmbH

sowie die Einbringung von Forderungen

gegen die

Altech Industries Germany GmbH und die Altech Energy Holdings GmbH

Zwischen der

Altech Batteries Ltd, mit Sitz in Subiaco, eingetragen bei der Australian Securities & Investments Commission unter ACN 125 301 206, Suite 8, 295 Rokeby Road, Subiaco, Western Australia 6008, Australien

- nachstehend auch "ATB" oder "Erwerberin"

und der Altech Advanced Materials AG, mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 118874, Ziegelhäuser Landstraße 3, 69120 Heidelberg, Deutschland

- nachstehend auch "AAM" oder "Veräußerin" - zusammen die "Parteien"

wird nachfolgender Vertrag über die Zeichnung von Aktien der Altech Batteries Ltd und die Einbringung von Geschäftsanteilen an der Altech Industries Germany GmbH und der Altech Energy Holdings GmbH sowie die Einbringung von Forderungen gegen die Altech Industries Germany GmbH und die Altech Energy Holdings GmbH geschlossen:

Präambel

Die Veräußerin ist Inhaberin nachfolgend benannter Geschäftsanteile:

              lfd. Nrn. der Geschäftsanteile 18.752 bis 25.001 an der Altech Industries Germany GmbH, eingetragen im 
_             Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 39357, Südstr., DOCK3, 02979 Spreetal ("AIG"), die 
              eine Beteiligung in Höhe von 25% an der Altech Industries Germany GmbH vermitteln ("AAM AIG Anteile"); 
              lfd. Nrn. der Geschäftsanteile 18.751 bis 25.000 an der Altech Energy Holdings GmbH, eingetragen im 
_             Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 43315, Südstr., DOCK3, 02979 Spreetal ("AEH"), die 
              eine Beteiligung in Höhe von 25% an der Altech Energy Holdings GmbH vermitteln ("AAM AEH Anteile", 
              gemeinsam mit den AAM AIG Anteilen auch die "Einbringungs-Anteile"). 

Darüber hinaus bestehen am heutigen Tag nachfolgende Forderungen der Veräußerin gegen die AIG und die AEH:

              Die Veräußerin hat eine Forderung gegen die AIG in Höhe von insgesamt EUR 3.751.832,45 (Stand zum 30. 
              Juni 2025 zuzüglich bis dahin aufgelaufene Zinsen), die sich aus nachfolgend näher bezeichneten 
              Darlehensauszahlungen zuzüglich weiterer bis zum Vollzug gemäß -- 11 aufgelaufener Zinsen ergibt: 
 
              Auszahlungsdatum 
 
              Auszahlungsbetrag 
 
              01.12.2020 
 
              EUR16.750,00 
 
              15.01.2021 
 
              EUR2.500,00 
 
              02.02.2021 
 
              EUR2.500,00 
 
              18.03.2021 
 
              EUR2.500,00 
 
              15.06.2021 
 
              EUR37.500,00 
 
              17.12.2021 
 
              EUR15.000,00 
 
              23.12.2021 
 
              EUR389.602,00 
 
              10.02.2022 
 
              EUR10.621,80 
 
              01.07.2022 
 
              EUR125.000,00 
 
              11.08.2022 
 
              EUR150.000,00 
 
              29.09.2022 
 
              EUR100.000,00 
 
              06.12.2022 
 
              EUR350.000,00 
_ 
              12.01.2023 
 
              EUR250.000,00 
 
              24.05.2023 
 
              EUR150.000,00 
 
              20.06.2023 
 
              EUR100.000,00 
 
              24.07.2023 
 
              EUR200.000,00 
 
              24.08.2023 
 
              EUR500.000,00 
 
              20.11.2023 
 
              EUR250.000,00 
 
              15.01.2024 
 
              EUR250.000,00 
 
              08.04.2024 
 
              EUR100.000,00 
 
              24.05.2024 
 
              EUR175.000,00 
 
              31.05.2024 
 
              EUR100.000,00 
 
              16.09.2024 
 
              EUR25.000,00 
 
              06.12.2024 
 
              EUR335.000,00 
 
              Gesamt 
 
              EUR3.636.973,80 
 
              ("Forderung AIG") 
 
              Die Veräußerin hat eine Forderung gegen die AEH in Höhe von insgesamt EUR 2.939.762,81 (Stand zum 30. 
              Juni 2025 zuzüglich bis dahin aufgelaufene Zinsen), die sich aus nachfolgend näher bezeichneten 
              Darlehensauszahlungen zuzüglich weiterer bis zum Vollzug gemäß --11 aufgelaufener Zinsen ergibt: 
 
              Auszahlungsdatum 
 
              Auszahlungsbetrag 
 
              05.12.2022 
 
              EUR150.000,00 
 
              02.03.2023 
 
              EUR350.000,00 
 
              24.05.2023 
 
              EUR350.000,00 
 
              24.07.2023 
 
              EUR160.000,00 
 
              21.08.2023 
 
              EUR300.000,00 
 
              02.10.2023 
_ 
              EUR350.000,00 
 
              07.12.2023 
 
              EUR350.000,00 
 
              22.04.2024 
 
              EUR100.000,00 
 
              24.05.2024 
 
              EUR233.000,00 
 
              16.09.2024 
 
              EUR10.000,00 
 
              06.12.2024 
 
              EUR500.000,00 
 
              Gesamt 
 
              EUR2.853.000,00 
 
              ("Forderung AEH") 

Die Veräußerin beabsichtigt, ihre Geschäftsanteile an der AIG und an der AEH sowie ihre Rechte, Ansprüche und Vorteile als Darlehensgeber der Forderung AIG und ihrer Forderung AEH an die Erwerberin zu übertragen und in diese einzubringen. Im Gegenzug soll die Veräußerin insgesamt die Anzahl an Stammaktien der ATB erhalten ( "Kompensations-Anteile"), die einem Anteil von rund 21 % aller von der ATB ausgegebenen Aktien entspricht ( "Transaktion"), der zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung 532.369.513 Kompensations-Anteilen beträgt.

Die Hauptversammlung der Erwerberin fasste am [14. August 2025] hierfür den zu Beweiszwecken als Anlage P 1 beigefügten Beschluss, der auch die Zustimmung zur Ausgabe der Kompensations-Anteile nach "Ziffer 7 Section 611 of the Corporaton Act 2001 (Cth)" sowie den Abschluß dieses Vertrages und die Transaktion insgesamt umfasst.

Bei der Einbringung der Geschäftsanteile an der AIG und an der AEH sowie der Forderung AIG und der Forderung AEH in die Erwerberin handelt es sich nach Ansicht der Parteien um eine Verpflichtung der Veräußerin zur Übertragung des nahezu ganzen Gesellschaftsvermögens gemäß -- 179a AktG, die der Zustimmung der Hauptversammlung der Veräußerin bedarf.

Die Hauptversammlung der Veräußerin fasste am [27. August 2025] den entsprechenden Zustimmungsbeschluss, der hier in Kopie als Anlage P 2 zu Beweiszwecken beigefügt ist. Der Vertragswortlaut wurde der Hauptversammlung vorgelegt.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

Teil 1: Zeichnungsvertrag

-- 1 Zeichnungsschein

              Vorbehaltlich der Erfüllung (oder des Verzichts) der Vollzugsbedingungen werden AAM die 
              Kompensation-Aktien als Gegenleistung für die Übertragung und Einbringung der nachfolgend benannten 
              Vermögenswerte in die ATB als Sacheinlagen ausgegeben: 
 
              _ lfd. Nrn. der Geschäftsanteile 18.752 bis 25.001 an der Altech Industries Germany GmbH, eingetragen im 
              Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 39357, Südstr., DOCK3, 02979 Spreetal ("AIG"), die 
              eine Beteiligung in Höhe von 25% an der Altech Industries Germany GmbH vermitteln; 
 
              _ lfd. Nrn. der Geschäftsanteile 18.751 bis 25.000 an der Altech Energy Holdings GmbH, eingetragen im 
              Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 43315, Südstr., DOCK3, 02979 Spreetal ("AEH"), die 
1.            eine Beteiligung in Höhe von 25% an der Altech Energy Holdings GmbH vermitteln. 
 
              _ Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus AAM Shareholder Loan Agreement vom 29. Dezember 2020 nebst 
              Nachträgen vom 11. November 2022 und 4. Juni 2024 inklusive bis zum Vollzug gemäß -- 11 aufgelaufenen 
              Zinsen (Stand zum 30. Juni 2025 insgesamt EUR 3.751.832,45). 
 
              _ Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus AEH Shareholders Loan Agreement vom 22. November 2022 
              einschließlich der bis zum Vollzug gemäß -- 11 aufgelaufenen Zinsen (Stand zum 30. Juni 2025 insgesamt 
              EUR 2.939.762,81). 
 
              Vorbehaltlich der Erfüllung (oder des Verzichts) der Vollzugsbedingungen zeichnet und übernimmt AAM 
              hiermit die Kompensations-Anteile gegen Übertragung der vorstehend in Ziffer 1 näher bezeichneten 
2.            Vermögenswerte. Diese Kompensations-Anteile sind Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Escrow 
              (Lock-Up) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Vollzug gemäß der im Entwurf als Anlage 1.2 
              beigefügten Escrow-Vereinbarung. 
              Die AAM übertragt die vorstehend in Ziffer 1 näher bezeichneten Vermögenswerte entsprechend dem 
3.            vorgenannten Kapitalerhöhungsbeschluss auf die ATB mit nachfolgend in Teil 2 dieses Vertrages 
              aufgeführten Vereinbarungen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen. 

-- 2 Annahmeerklärung

Die ATB nimmt das in -- 1 beschriebene Angebot der AAM zur Zeichnung der Kompensations-Anteile an.

Teil 2: Einbringungsvertrag

A. Einbringung und Übertragung Anteile an der Altech Industries Germany GmbH

-- 3 Einbringung und Abtretung

Die Veräußerin bringt hiermit, aufschiebend bedingt auf den Eintritt der oder den Verzicht auf die Vollzugsbedingungen gemäß -- 11 1., durch Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile der Altech Industries Germany GmbH mit den lfd. Nrn. 18.752 bis 25.001, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 39357, Südstr., DOCK3, 02979 Spreetal, die eine Beteiligung in Höhe von 25% an der Altech Industries Germany GmbH vermitteln, selbige in die die Abtretung hiermit annehmende Erwerberin ein.

-- 4 Gewinnberechtigung

Der gesamte Gewinn des bei Beurkundung dieser Vereinbarung laufenden Geschäftsjahrs, sowie sämtliche Gewinne vorangegangener Geschäftsjahre, die nicht an die Gesellschafter verteilt worden sind und auf die eingebrachten Geschäftsanteile der AIG entfallen, stehen der Erwerberin zu.

B. Einbringung und Übertragung der Anteile an der Altech Energy Holdings GmbH

-- 5 Einbringung und Abtretung

Die Veräußerin bringt hiermit, aufschiebend bedingt auf den Eintritt der oder den Verzicht auf die Vollzugsbedingungen gemäß -- 11 1., durch Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile der Altech Industries Germany GmbH mit den lfd. Nrn. 18.751 bis 25.000, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 43315, Südstr., DOCK3, 02979 Spreetal, die eine Beteiligung in Höhe von 25% an der Altech Energy Holdings GmbH vermitteln, selbige in die die Abtretung hiermit annehmende Erwerberin ein.

-- 6 Gewinnberechtigung

Der gesamte Gewinn des bei Beurkundung dieser Vereinbarung laufenden Geschäftsjahrs, sowie sämtliche Gewinne vorangegangener Geschäftsjahre, die nicht an die Gesellschafter verteilt worden sind und auf die eingebrachten Geschäftsanteile der AEH entfallen, stehen der Erwerberin zu.

C. Einbringung einer Forderung der Veräußerin gegen die Altech Industries Germany GmbH

-- 7 Vorbemerkung

Der AAM steht gegenüber der AIG eine Forderung auf Darlehensrückzahlung einschließlich der bis zum Vollzug gemäß -- 11 aufgelaufenen Zinsen (zum 30. Juni 2025 in Höhe von insgesamt EUR 3.751.832,45) gemäß AAM Shareholder Loan Agreement vom 29. Dezember 2020 nebst Nachträgen vom 11. November 2022 und 4. Juni 2024 zu.

-- 8 Einbringung und Abtretung

AAM bringt hiermit, aufschiebend bedingt auf den Eintritt der oder den Verzicht auf die Vollzugsbedingungen gemäß -- 11 1., ihre in -- 7 aufgeführte Forderung in voller Höhe in die dies annehmende ATB ein und tritt diese Forderung in voller Höhe an die dies annehmende ATB ab.

D. Einbringung einer Forderung der Veräußerin gegen die Altech Energy Holding GmbH

-- 9 Vorbemerkung

Der AAM steht gegenüber der AEH eine Forderung auf Darlehensrückzahlung einschließlich der bis zum Vollzug gemäß -- 11 aufgelaufenen Zinsen (zum 30. Juni 2025 in Höhe von insgesamt EUR 2.939.762,81) gemäß AEH Shareholders Loan Agreement vom 22. November 2022 zu.

-- 10 Einbringung und Abtretung

AAM bringt hiermit, aufschiebend bedingt auf den Eintritt der oder den Verzicht auf die Vollzugsbedingungen gemäß -- 11 1., ihre in -- 9 aufgeführte Forderung in voller Höhe in dies annehmende ATB ein und tritt diese Forderung in voller Höhe an die dies annehmende ATB ab.

E. Vollzug

-- 11 Vollzug, Vollzugsbedingungen

              Die Parteien verpflichten sich am fünften Bankarbeitstag nach dem die letzte der Vollzugsbedingungen 
1.            eintritt die in -- 12 vorgesehenen Vollzugshandlungen vorzunehmen ("Vollzug"). Die Parteien können 
              einvernehmlich einen anderen Vollzugstag schriftlich vereinbaren. 
              Die Parteien sind zum Vollzug erst verpflichtet, wenn alle nachstehenden Ereignisse eingetreten sind 
              ("Vollzugsbedingungen") und sie hiervon jeweils Kenntnis erlangt haben oder die hierzu berechtigte Partei 
              auf die entsprechende Vollzugsbedingung im Einklang mit -- 11 3. verzichtet hat: 
 
2.            a. ATB und AAM unterzeichnen die in Anlage 1.2 beigefügte Escrow-Vereinbarung; und 
 
              b. ATB und AAM schließen alle erforderlichen Vereinbarungen und Unterlagen ab, um die Übertragung und 
              Abtretung der AIG-Forderung und der AEH-Forderung an ATB zu bewirken. 

Die Parteien können nur gemeinsam auf die Vollzugsbedingungen verzichten, es sei denn, die Erfüllung der entsprechenden Vollzugsbedingung ist gesetzlich erforderlich, um die in dieser Urkunde vorgesehenen Transaktionen abzuschließen.

-- 12 Vollzugshandlungen

An oder vor dem geplanten Vollzugstag haben die Parteien die folgenden Handlungen vorzunehmen (je einzeln ( "Vollzugshandlung")):

              Die Kompensations-Anteile werden an die Veräußerin ausgegeben, und ATB muss der Veräußerin eine 
              Besitzbescheinigung für diese Kompensations-Anteile aushändigen. 

Der beurkundende Notar wird hiermit von beiden Parteien angewiesen, unmittelbar nach Bestätigung der Vornahme der Vollzugshandlung gemäß -- 12 durch beide Parteien eine aktualisierte Gesellschafterliste der Gesellschaften (AIG und AEH) zum Handelsregister einzureichen. Dem Notar obliegt insoweit keine eigene Nachforschungs-, Prüfungs- oder Überwachungsverpflichtung.

F. Garantien, Rechtsfolgen und sonstige Verpflichtungen

-- 13 Garantien der Parteien

              Die Veräußerin erklärt hiermit gegenüber der Erwerberin in der Form eines selbstständigen 
              Garantieversprechens gemäß -- 311 Abs. 1 BGB und unter vollständigem Ausschluss jedweder anderen Haftung 
              und Garantien oder Gewährleistung, dass die folgenden Aussagen am Tag des Vollzugs zutreffend und 
              vollständig sind ("V Garantien"): 
 
              a. Die Veräußerin ist wirksam gegründet und bestehend nach dem Recht des Staates ihrer Gründung. 
 
              b. Die Veräußerin hat die uneingeschränkte Befugnis die in diesem Vertrag vorgesehene Transaktion 
              durchzuführen. Es bestehen, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt, keine gesetzlichen, 
1.            vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Zustimmungsvorbehalte oder - Notwendigkeiten oder 
              Beschränkungen. 
 
              c. Es bestehen keine behördlichen Anordnungen oder gerichtlichen Verfahren der Veräußerin welche die 
              Durchführung der Transaktionen gefährden oder verhindern können und die Durchführung der Transaktion 
              verletzt keine Rechte Dritter oder vertragliche oder gesetzlichen Pflichten der Veräußerin. 
 
              d. Die Veräußerin erklärt, dass Sie für sich selbst handelt. 
 
              Die Erwerberin erklärt hiermit gegenüber der Veräußerin in der Form eines selbstständigen 
2.            Garantieversprechens gemäß -- 311 Abs. 1 BGB und unter vollständigem Ausschluss jedweder anderen Haftung 
              und Garantien oder Gewährleistung, dass die V Garantien am Tag des Vollzugs auch umgekehrt entsprechend 
              in Bezug auf sie selbst zutreffend sind ("E Garantien"). 

-- 14 Rechtsfolgen Garantien

              Im Falle der Verletzung einer V Garantie oder einer sonstigen Vertragsverletzung durch die Veräußerin ist 
              die Veräußerin verpflichtet nach den folgenden Maßgaben und Limitierungen Schadensersatz an die 
              Erwerberin zu leisten: 
 
              a. Die Erwerberin ist grundsätzlich so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die entsprechende Garantie 
              nicht verletzt sein würde (Naturalrestitution), wobei auf Verlangen der Erwerberin ein Ausgleich in Geld 
              zu erfolgen hat, falls eine Naturalrestitution nicht innerhalb von 4 Wochen erfolgt, nicht erfolgen kann 
              oder abgelehnt wird. 
 
              b. Die Verpflichtung der Erwerberin zum Schadensersatz ist beschränkt auf den Ersatz der entstandenen 
              Schäden, unter Ausschluss von Folgeschäden, mittelbarer Schäden und entgangenem Gewinn sowie internen 
              Verwaltungs- oder Fixkosten sowie ein geminderter Unternehmenswert. "Punitive damages" sind 
              ausgeschlossen. Der Einwand, dass die Gegenleistung aufgrund unrichtiger Annahmen berechnet worden sei, 
              ist ausgeschlossen. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Anspruch auf vorsätzlichem oder arglistigem 
              Verhalten beruht. 
 
              c. Die Rechtsfolgen einer Garantieverletzung regelt dieser Vertrag abschließend. Der Erwerberin stehen 
              wegen einer Garantieverletzung nur die in diesem Vertrag geregelten Ansprüche zu. Das Recht auf Kündigung 
              oder Rücktritt vom Vertrag oder Anfechtung ist ausgeschlossen. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der 
              Anspruch auf einer vorsätzlichen Handlung oder arglistigen Täuschung der Veräußerin beruht. 
 
              d. Ansprüche wegen Garantieverletzung sind jeweils ausgeschlossen, wenn und soweit 
 
              i. die Grundlagen für die Verletzung oder die Verletzung selbst, der Erwerberin, ihren Vertretern, 
              Beratern oder Mitarbeitern bekannt war oder aus zur Verfügung stehenden oder zur Verfügung gestellten 
              Informationen in einer Weise bekannt gemacht wurden, dass eine Kenntnisnahme von einem professionellen 
              Erwerber erwartet werden konnte (fairly disclosed); 
 
              ii. es sich lediglich um Eventualverbindlichkeiten und nicht um aktuelle Verbindlichkeiten oder Schäden 
              handelt und diese nicht zu aktuellen Schäden erstarken; 
 
              iii. die Verletzung auf Handlungen oder Unterlassungen der Erwerberin nach dem Vollzug beruht; 
 
              iv. die Verletzung auf einer Änderung von Gesetzen nach dem Vollzug beruht, auch wenn diese rückwirkend 
              gelten; 
 
              v. Ersatz tatsächlich von einer Versicherung oder einem Dritten erlangt wird; 
 
              vi. ein Schaden darauf beruht oder dadurch erweitert wurde, dass die Erwerberin trotz Aufforderung der 
              anderen Partei Maßnahmen der Schadensminimierung oder Schadensverhinderung nicht getroffen hat; und 
 
              vii. der Anspruch nicht innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Vollzug gegenüber der 
              Erwerberin schriftlich geltend gemacht wird 
 
              e. Ansprüche wegen Garantieverletzung sind im Übrigen jeweils ausgeschlossen, wenn 
 
              i. die Forderung AAM nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Vollzugstag schriftlich mitgeteilt wurde; 
 
              ii. ein Anspruch im Einzelfall einen Betrag von EUR 100,000 nicht überschreitet; und 
 
              iii. die Gesamtsumme der vorstehend beschriebenen Ansprüche nicht einen Betrag von EUR 500,000 
1.            überschreitet. 
 
              f. Die Haftung der Veräußerin für Ansprüche der Erwerberin wegen einer Garantieverletzung ist auf 
              beschränkt einen Höchstbetrag von EUR 5,000,000 der vorstehenden Ansprüche und insoweit jedoch maximal 
              auf den Anteilswert der im Zuge der Transaktion bis zum Tag der Geltendmachung eines solchen Anspruchs 
              tatsächlich gewährten Kompensations-Anteile. 
 
              Für den Wert der Kompensations-Anteile ist dabei von einem Anteilswert für die Kompensations-Anteile von 
              AUS$ 0.046 per Kompensations-Anteil auszugehen. 
 
              g. Ein geleisteter Schadensersatz ist zurückzuleisten, falls und soweit die Erwerberin später von Dritter 
              Seite Ersatz erhält. 
 
              h. Falls die Veräußerin schadensersatzpflichtig ist, hat sie die Wahl, der Erwerberin entweder 
 
              (i) Schadensersatz in Geld zu leisten, oder 
 
              (ii) als vollen und endgültigen Schadensersatz Kompensations-Anteile ("Schadensersatz-Anteile") im 
              Gesamtwert des Schadensersatzanspruches der Erwerberin an diese oder einen von dieser bestimmten Dritten 
              ohne weitere Kompensation zu übertragen, aufzugeben oder einer Einziehung dieser Anteile zuzustimmen ( 
              "Ersatz Einziehung"). Mit Vornahme der Ersatz Einziehung der Schadensersatz-Anteile ist die Verpflichtung 
              der Veräußerin zum Schadensersatz endgültig und voll befriedigt. 
 
              Die Anzahl der im Zuge des Schadensersatzes nach lit. (ii) zu übertragenden Anteile berechnet sich wie 
              folgt: 
 
              A = (B / C) 
 
              A= Anzahl der Schadensersatz-Anteile die im Zuge des Schadensersatzes übertragen, aufgegeben oder 
              eingezogen werden dürfen 
 
              B= der Betrag des nach Maßgabe der Regelungen in diesem -- 14. berechneten, von der Veräußerin final 
              (rechtskräftiges Urteil oder Anerkennung) zu leistendem Schadensersatzes; und 
 
              C= der höhere Betrag des Börsenwertes eines Kompensations-Anteils an der Australian Securities Exchange 
              berechnet entweder, (a) auf den Tag der Ausgabe der Kompensations-Anteile an die Veräußerin oder (b) wenn 
              höher, auf den Tag der verbindlichen Zahlungspflicht aus dem Schadensersatzanspruch. 
 
              Beispiel: 
              B= 4.000.000 AUD 
              C= 0,46 AUD / share 
 
              â 
 
              A= 8,695,652 shares as compensation 
 
              Die Erwerberin ist hiermit bevollmächtigt im Falle einer Entscheidung der Veräußerin für eine Ersatz 
              Einziehung alle zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen bzgl. der gemäß Vorstehendem endgültig und wirksam 
              berechneten Anzahl der Kompensations-Anteile auch für die Veräußerin wirksam vorzunehmen und alle 
              erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen und Beschlüsse zu fassen. 
 
              Im Falle der Verletzung einer E Garantie oder einer sonstigen Vertragsverletzung durch die Erwerberin ist 
2.            diese verpflichtet der Veräußerin Schadensersatz für alle als Folge erlittenen Schäden zu leisten, wenn 
              und soweit die Veräußerin nicht an der Entstehung des jeweiligen Schadens mitgewirkt hat. 

-- 15 Verpflichtung der Erwerberin bis zum Closing

Die Erwerberin ist verpflichtet den Geschäftsbetrieb der ATB im Zeitraum zwischen dem heutigen Tag und dem Vollzug ausschließlich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis zu führen.

G. Sonstiges

-- 16 Gesamte Vereinbarung

Diese Urkunde stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen, Absprachen, Verhandlungen und Zusicherungen, ob mündlich oder schriftlich, einschließlich (ohne Einschränkung) des verbindlichen Term Sheet vom 27. Februar 2025, das zwischen den Parteien in Bezug auf die in dieser Urkunde vorgesehenen Transaktionen geschlossen wurde.

-- 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der ungültigen oder fehlenden Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie sie die Vertragsbeteiligten nach den von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Sollte gleichwohl eine etwaige Teilnichtigkeit bestehen oder eintreten, so vereinbaren die Vertragsbeteiligten, dass dieser Vertrag auch ohne den nichtigen Teil weitergilt. Dies gilt auch, wenn Teile des Vertrages selbst teilnichtig sein sollten. Soweit Teile dieses Vertrages deshalb nichtig sein sollten, weil hinsichtlich der Abreden zur Kapitalerhöhung eine bestimmte Form erforderlich gewesen wäre, so gilt ein solcher etwaiger Formmangel jedenfalls dann als geheilt, wenn die Kapitalerhöhung wirksam geworden ist.

-- 18 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

-- 19 Geltendes Recht

Mit Ausnahme der für die Zeichnung neuer Aktien der Erwerberin geltenden einschlägigen Regelungen des australischen Gesellschaftsrechts und der zum Erwerb der Aktien erforderlichen Rechtshandlungen, unterliegt dieser Vertrag dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

-- 20 Gerichtsstand

Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist - soweit rechtlich zulässig - ist Heidelberg.

-- 21 Kosten

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, die sich aus dem Abschluss dieses Einbringungsvertrags und der Ausführung dieser Vereinbarung ergeben. ATB übernimmt die für diese Urkunde anfallende Stempelsteuer. Die Notarkosten sind durch ATB zu zahlen.

-- 22 Abschriften

Von dieser Urkunde erhalten beglaubigte Abschriften:

_             Je eine jede Vertragspartei 
_             das zuständige Registergericht 
_             das Finanzamt - Körperschaftsteuerstelle - als Anzeige gemäß -- 54 EStDV 

-- 23 Hinweise

Nur die deutschsprachige Version dieses Vertrags ist bindend. Die englischsprachige Version dient nur dem besseren Verständnis.

III.          Weitere Angaben und Hinweise 
              Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
              Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 7.922.919,00 in 
1.            7.922.919 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt. Die 
              Gesamtzahl der Stimmrechte, die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ausgeübt werden können, 
              beträgt 7.922.919 Stimmen. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
              Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
2.            Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
              Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung die Ausübung des Stimmrechts für Aktionäre 
 
              Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die Anmeldung der Aktionäre 
              bei der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und 
              der Gesellschaft in Textform (-- 126b BGB) bis spätestens am Mittwoch, 20. August 2025, 24:00 Uhr, unter 
              der Adresse 
 
              Altech Advanced Materials AG 
              Ziegelhäuser Landstraße 3 
              69120 Heidelberg 
              oder per Telefax: +49 (0) 6221-64924-72 
              oder per E-Mail unter: info@altechadvancedmaterials.com 
 
              zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach -- 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bei Namensaktien als 
              Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht des Aktionärs, 
              der Namensaktien hält, sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
              zustehenden Stimmrechte aus Namensaktien ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
a)            Hauptversammlung maßgeblich. 
 
              Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom Mittwoch, 20. August 2025, bis am Mittwoch, 27. 
              August 2025, (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
              entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der 
              letzten Umschreibung am Dienstag, 19. August 2025. 
 
              Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter 
              Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft 
              als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist 
              (siehe oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs 
              haben. 
 
              Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß -- 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte 
              Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
              sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, die nachprüfbar 
              festzuhalten ist. Näheres regelt -- 135 AktG. 
 
              Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
              Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
              Bevollmächtigten, z. B. durch ein Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen 
              Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte 
              Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV.2.a) erforderlich. Nach erfolgter 
              fristgerechter Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. 
              Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
              zurückweisen. 
 
              Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
              Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer 
              Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. 
 
              Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß -- 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder 
              Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar 
              festzuhalten (-- 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit 
              den Genannten abzustimmen. 
 
              Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular 
              benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten 
              Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann ein Vollmachtsformular auf Verlangen 
b)            jeder stimmberechtigten Person bei der Gesellschaft angefordert werden und steht den Aktionären auf der 
              Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.altechadvancedmaterials.com/investoren/hauptversammlung-2025/ 
 
              zum Download zur Verfügung. 
 
              Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail stehen die nachfolgend 
              aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung: 
 
              Altech Advanced Materials AG 
              Ziegelhäuser Landstr. 3 
              69120 Heidelberg 
              Fax: +49 6221 64924-72 
              E-Mail: info@altechadvancedmaterials.com 
 
              Die vorgenannten Kommunikationswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung 
              gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
              ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die 
              vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
              Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
              Nach -- 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
              Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
              abgeben dürfen (Briefwahl). Die Satzung der Gesellschaft enthält in -- 16 Abs. 3 eine solche 
              Ermächtigung. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, von dieser Ermächtigung 
              Gebrauch zu machen und anstelle eines Stimmrechtsvertreters den Aktionären die Möglichkeit zu eröffnen, 
              per Briefwahl abzustimmen. 
 
              Aktionäre können deshalb ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
              Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben unter IV.2 a) 
              "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannten 
              Voraussetzungen angemeldet sind. 
 
              Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen können 
              bis spätestens zum Montag, 25. August 2025, 24:00 Uhr, ("Briefwahlfrist") postalisch, per E-Mail oder per 
              Telefax unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Briefwahlformulars an die oben unter IV.2 
              a) "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannte 
              Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der 
              Stimmabgabe ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das 
c)            Briefwahlformular zur Stimmabgabe darüber hinaus im Internet unter 
 
              https://www.altechadvancedmaterials.com/investoren/hauptversammlung-2025/ 
 
              ab der Einberufung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist zum Download zur Verfügung halten. Für den Fall, 
              dass ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 a)) oder 
              veröffentlichungspflichtige Gegenanträge (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 b)) gestellt werden, wird 
              die Gesellschaft das im Internet verfügbare Briefwahlformular zur Stimmabgabe um die zusätzlichen 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1752846900330 ]

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July 18, 2025 09:55 ET (13:55 GMT)

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