PTA-CMS: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung über die Fortsetzung des Aktienrückkaufprogramms
05.06.2025 / 15:38 Uhr
Bekanntmachung gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/1052
7C Solarparken AG: Bekanntmachung über die Fortsetzung des Aktienrückkaufprogramms
Bayreuth (pta000/05.06.2025/15:38 UTC+2)
Bekanntmachung über die Fortsetzung des Aktienrückkaufprogramms 2025
gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Unter Ausübung der durch die Hauptversammlung der 7C Solarparken AG ("Gesellschaft") vom 6. Juni 2024 beschlossenen Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß -- 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG hat der Vorstand der Gesellschaft am 3. April 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm ("Aktienrückkaufprogramm 2025") durchzuführen. Es dürfen bis zu 4.545.454 Aktien (ISIN DE000A11QW68, "7C-Aktien") zu einem Kaufpreis von maximal EUR 2,20 je 7C-Aktie und zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 10.000.000,00 über die Börse zurückerworben werden. Bislang wurden 378.790 7C-Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025 erworben.
Die vorstehende Ermächtigung vom 6. Juni 2024 wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. Juni 2025 aufgehoben. Zugleich wurde die Gesellschaft gemäß -- 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 3. Juni 2030 eigene Aktien - auch unter Einsatz von Derivaten - in Höhe von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben, und zwar jeweils nach Maßgabe der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 der Hauptversammlung der Gesellschaft am 4. Juni 2025 ("neue Ermächtigung").
Unter Ausübung der neuen Ermächtigung hat der Vorstand der Gesellschaft am 4. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, Aktienrückkaufprogramm 2025 fortzuführen. Es sollen bis zu 4.166.664 weitere 7C-Aktien über die Börse zu einem Kaufpreis von maximal EUR 2,20 je 7C-Aktie erworben werden. Der Aktienrückkauf ist auf einen Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von insgesamt maximal EUR 10.000.000,00 für alle insgesamt maximal 4.545.454 7C-Aktien, die seit dem Beginn des Aktienrückkaufprogramms am 4. April 2025 bereits erworben wurden oder noch erworben werden, begrenzt. Das Aktienrückkaufprogramm 2025 soll bis zum 31. Dezember 2025 (einschließlich) abgeschlossen sein. Die zurückerworbenen 7C-Aktien können zu allen im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2025 vorgesehenen Zwecken verwendet werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der neuen Ermächtigung und des Artikels 5 Verordnung (EU) 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014 durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ("Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052").
Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts. Der gezahlte Gegenwert je 7C-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA(R)-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse an der in diesen 10 Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, ("maßgeblicher Kurs") an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 5 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von 7C-Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm 2025 - unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 596/2014 - jederzeit beenden.
Der Aktienrückkauf wird insbesondere im Einklang mit den Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und gemäß den Vorgaben des Aktienrückkaufprogramms 2025 erfolgen. Insbesondere werden die 7C-Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Es erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.
Sämtliche Transaktionen werden entsprechend den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 bekannt gegeben. Über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms 2025 wird die Gesellschaft regelmäßig unter https:// www.solarparken.com/aktie.php informieren und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
(Ende)
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Aussender: 7C Solarparken AG An der Feuerwache 15 95445 Bayreuth Deutschland Ansprechpartner: Koen Boriau Tel.: +49 921 230557-77 E-Mail: info@solarparken.com Website: www.solarparken.com ISIN(s): DE000A11QW68 (Aktie) Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Weitere London Handelsplätze:
[ source: https://www.pressetext.com/news/1749130680044 ]
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