EQS-CMS: SAF-HOLLAND SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

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20.11.2025 / 10:24 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: SAF-HOLLAND SE / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 
Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 
SAF-HOLLAND SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 
2025-11-20 / 10:24 CET/CEST 
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 
 (EU) 2016/1052 
 
Der Vorstand der SAF-HOLLAND SE (die "Gesellschaft") hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein 
Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu 40 Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen ("Aktienrückkaufprogramm 
2025"). 
 
Das Aktienrückkaufprogramm 2025 folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2021, wonach 
eigene Aktien der Gesellschaft zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre 
zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck, insbesondere aber auch zum Zwecke der Einziehung, erworben werden können. 
 
Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025 können im Zeitraum vom 21. November 2025 bis zum 9. Juni 2026, und 
vorbehaltlich der Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch die ordentliche 
Hauptversammlung 2026, bis zum 31. Dezember 2026 insgesamt bis zu 2.269.715 eigene Aktien der Gesellschaft (dies 
entspricht bis zu 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von 
maximal 40 Mio. Euro zurückgekauft werden. 
 
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 
(EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. 
 
Die Aktien der Gesellschaft werden ausschließlich über die Börse zurückgekauft. Der Aktienrückkauf kann an allen 
Handelsplätzen erfolgen, an denen die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, insbesondere also im Xetra-Handel an der 
Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juni 2021 darf bei einem Erwerb der Aktien 
über die Börse der gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung 
zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Rahmen des 
Aktienrückkaufprogramms 2025 dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Aktien nicht zu 
einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) 
über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Ferner 
dürfen nach Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 je Handelstag nicht mehr als 25 % des 
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. 
 
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das während des 
genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der Gesellschaft entsprechend 
Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft 
trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das 
Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß 
Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2025 enthaltenen Vorgaben 
einzuhalten. 
 
Das Aktienrückkaufprogramm 2025 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch 
wiederaufgenommen werden. 
 
Die erworbenen Aktien der Gesellschaft können zu jedem der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten 
Zwecke verwendet werden. 
 
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2025 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen 
des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise 
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben. 
 
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die 
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter https://corporate.safholland.com/de/investor-relations/aktie/ 
aktienrueckkauf veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe 
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. 
 
Bessenbach, den 20. November 2025 
 
SAF-HOLLAND SE 
 
Der Vorstand 
 
  
 
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2025-11-20 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten 
und Pressemitteilungen. 
Originalinhalt anzeigen: EQS News 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  SAF-HOLLAND SE 
              Hauptstraße 26 
              63856 Bessenbach 
              Deutschland 
Internet:     www.safholland.com 
  
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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2233266  2025-11-20 CET/CEST

Bildlink: https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=2233266&application_name=news&site_id=dow_jones%7e%7e%7ebed8b539-0373-42bd-8d0e-f3efeec9bbed

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