EQS-CMS: Nagarro SE: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) / Erwerb eigener Aktien

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21.11.2025 / 13:19 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Nagarro SE / Aktienrückkauf 
Nagarro SE: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur 
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) / Erwerb eigener Aktien 
2025-11-21 / 13:19 CET/CEST 
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Der von der Nagarro SE in der Ad-hoc-Mitteilung vom 14. November 2025 angekündigte Aktienrückkauf wird ab dem 
24. November 2025 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 28. Februar 2026 sollen bis zu 450.000 eigene Aktien der 
Gesellschaft zurückerworben werden, dies entspricht einem Anteil von rund 3,48 % des Grundkapitals der Gesellschaft von 
EUR 12.922.297,00. Der Rückkauf ist auf eine solche Anzahl von Aktien begrenzt, die einem Gesamtvolumen von EUR 20 Mio. 
(ohne Erwerbsnebenkosten) entspricht. Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel an der 
Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Die erworbenen Aktien können zu allen in der Ermächtigung der 
Hauptversammlung vom 30. Juni 2025 genannten Zwecken verwendet werden. 
 
Der Rückkauf erfolgt unter Berücksichtigung der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit der 
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Del-VO). 
 
Der Rückkauf wird von einem Kreditinstitut durchgeführt. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den 
Zeitpunkt des Erwerbs sowie die Höhe des einzelnen Rückkaufs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft (Art. 4 
Abs. 2 lit. b) Del-VO). Das Recht der Gesellschaft, das Mandat des Kreditinstituts vorzeitig zu beenden und/oder den 
Auftrag auf ein oder mehrere andere Kreditinstitute zu übertragen, bleibt unberührt. 
 
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und 
wiederaufgenommen werden. 
 
Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2025 darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an dem betreffenden Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % 
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Darüber hinaus hat sich das durchführende Kreditinstitut 
gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 Del-VO zu 
beachten. Unter anderem darf gemäß Art. 3 Abs. 2 Del-VO kein Kaufpreis gezahlt werden, der über demjenigen des letzten 
unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt, und 
zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Zudem 
dürfen gemäß Art. 3 Abs. 3 Del-VO an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf 
dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. 
 
Informationen zu den mit dem Rückkauf zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 
Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Del-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung 
angemessen bekannt gegeben. Ferner wird die Nagarro SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter 
www.nagarro.com im Bereich Investor Relations veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der 
angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Del-VO). 
 
Der Rückkauf kann in mehreren Tranchen mit unterschiedlichen Volumina unter jeweiliger Beachtung der Höchstgrenze der 
zu erwerbenden Anzahl eigener Aktien durchgeführt werden. Über den Beginn und das Ende entsprechender Tranchen wird der 
Vorstand der Gesellschaft jeweils im eigenen Ermessen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben entscheiden. Der Beginn 
einzelner Tranchen wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben jeweils vor deren Beginn ordnungsgemäß bekanntgegeben. 
 
München, den 21. November 2025 
 
Der Vorstand 
 
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2025-11-21 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten 
und Pressemitteilungen. 
Originalinhalt anzeigen: EQS News 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Nagarro SE 
              Baierbrunner Straße 15 
              81379 München 
              Deutschland 
Internet:     www.nagarro.com 
  
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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